5.4.3.2.3. In erster Instanz brachte die Klägerin vor, sie habe drei Kinder zu betreuen, die noch in der anspruchsvollen schulischen Ausbildung stünden und entsprechend betreut und gefördert werden müssten (act. 13). Auch Kinderbetreuungspflichten können einer Erwerbstätigkeit entgegenstehen.