Von diesem Grundsatz kann in begründeten Einzelfällen ausnahmsweise abgewichen werden, beispielsweise bei einem nahe am Pensionsalter stehenden Ehegatten (Erw. 5.6). Geht es nicht um den beruflichen (Wieder-)Einstieg nach jahrelangem Erwerbsunterbruch, sondern bloss um die Ausdehnung einer bestehenden Erwerbstätigkeit, ist das Alter nicht oder nur in beschränktem Umfang zu berücksichtigen (BGE 147 III 308 Erw. 5.2). Dass ihr aufgrund ihres Alters die Verrichtung eines Vollzeitpensums unzumutbar wäre, macht die Klägerin im Berufungsverfahren zu Recht nicht mehr (vgl. noch act. 13 und 134) - 21 -