vom 7. Dezember 2021, bei welcher es sich mutmasslich um eine Allgemeinmedizinerin handelt, findet sich keine Diagnose ("Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit") und lässt sich überdies betreffend die Arbeitsfähigkeit der Klägerin ab 1. Juli 2022 nichts ableiten. Bleiben prozessrelevante Tatsachen beweislos bzw. werden sie nicht glaubhaft gemacht, ist nach den allgemeinen Regeln der Beweislast zu entscheiden, d.h. es unterliegt diejenige Partei welche die Beweislast trägt (vgl. GEHRI, in: Schweizerische Zivilprozessordnung, Basler Kommentar [BSK-ZPO], 3. Aufl., Basel 2017, N. 17 zu Art. 55 ZPO). Vorliegend trifft die Beweislast die Klägerin.