Eine Wiederaufnahme des Antidepressivums sei angezeigt. Die Klägerin komme mit ihrer zeitlichen beruflichen Auslastung an ihr Limit. Ihre Arbeitsfähigkeit sei reduziert. Das Arbeitspensum von 60 % sollte unbedingt so belassen werden. Ein 100 %- Pensum wäre für die Klägerin "aus gesundheitlichen Gründen" nicht möglich. Zudem reichte die Klägerin ein "Zeugnis" von Dr. med. AF., vom 7. Dezember 2021, ein. Darin wird der Klägerin "infolge Krankheit" eine Arbeitsunfähigkeit von 40 % ab dem 7. Dezember 2021 bis und mit 7. Januar 2022 "voraussichtliche Dauer gemäss Nachkontrolle" bescheinigt.