Schreiben vom 21. September 2020 attestierte Dr. med. AE., der Klägerin "aus gesundheitlichen Gründen" eine Arbeitsfähigkeit von maximal 60 %. Als Berufungsantwortbeilage 1 hat die Klägerin ein vom 6. Dezember 2021 datierendes "Psychologisches Attest: Arbeitsunfähigkeit A." eingereicht. Darin führt lic. phil. AD. aus, die Klägerin sei wegen einer "depressiven Episode", die sich Anfang Jahr 2021 deutlich verbessert habe, bei ihr in Behandlung. Leider sei die Klägerin seit September 2021 durch eine "akute psychosoziale Belastungssituation (Gerichtsbeschluss: Scheidungsvereinbarung)" wieder destabilisiert worden. Eine Wiederaufnahme des Antidepressivums sei angezeigt.