Aus den in erster Instanz als Replikbeilage 25b eingereichten ärztlichen Unterlagen ergibt sich das Folgende: Laut dem Schreiben von Dr. med. AB., vom 20. Februar 2020, wurde die Klägerin zur "Psychotherapie bei einer Anpassungsstörung" in die psychologische Praxis von Frau AD. verwiesen. In der "Stellungnahme: Arbeitsfähigkeit von A." vom 20. September 2020 von lic. phil. AD., wird festgehalten, dass die Klägerin seit längerer Zeit eine "psychosoziale Belastungssituation" erlebe. Ihre Belastbarkeit sei durch eine "länger anhaltende depressive Episode" eingeschränkt. Dies münde in eine reduzierte Arbeitsfähigkeit von maximal 60 %. Ein höheres Gesamtpensum wäre ein Gesundheitsrisiko. Mit