Berichte von Spezialisten (z.B. psychologischen Fachpersonen) haben sodann ein höheres Gewicht als diejenigen von Allgemeinpraktikern. Ein Bericht, der nur die vom Patienten geschilderten Symptome aufzählt und/oder die allgemeine Diagnose "Depression" nennt, hat nur geringe Beweiskraft (vgl. BGE 5A_239/2017 Erw. 2.4).