Für die Beurteilung der geltend gemachten (teilweisen) Arbeitsunfähigkeit ist die Würdigung der verschiedenen von der Klägerin eingereichten Arztberichte ausschlaggebend. Hinsichtlich des Beweiswerts eines solchen Berichts ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist und in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge sowie der medizinischen Situation einleuchtet. Ausserdem ist zu berücksichtigen, ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind (BGE 134 V 231 Erw. 5.1, 125 V 351 Erw.