BGE 5A_912/2020 Erw. 3). Gemäss Rechtsprechung gilt dabei ab dem Trennungszeitpunkt, wenn keine vernünftige Aussicht auf Wiederaufnahme des Ehelebens mehr besteht, das Primat der Eigenversorgung und damit grundsätzlich eine Obliegenheit zur (Wieder-)Eingliederung in den Arbeitsprozess bzw. zur Ausdehnung einer bestehenden Tätigkeit (vgl. BGE 147 III 249 Erw. 3.4.4 und 147 III 308 Erw. 5.2). Die Beurteilung der Frage, ob einem Ehegatten die Aufnahme oder Ausdehnung einer Erwerbstätigkeit - 18 -