Sie habe glaubhaft ausgeführt, dass es sich um eine sanierungsbedürftige Liegenschaft handle, weshalb sie stetig Ausgaben für die Sanierung tätige. Zudem sei aufgrund der gemeinsamen Steuererklärungen davon auszugehen, dass der Beklagte von diesen Ausgaben gewusst und die schwankenden aber tendenziell rückgängigen Einnahmen gekannt habe. Gleichzeitig könne es nicht angehen, dass die Klägerin ihre Liegenschaft über die kommenden Jahre hinweg vermögensbildend zulasten des Beklagten saniere, weshalb ab Phase 3 ein Einkommen aus Vermögensertrag anzurechnen sei. Nachdem die Beträge schwankten, sei vom Durchschnitt der letzten drei Jahre auszugehen.