Die Klägerin sei zum anderen Eigentümerin einer Altliegenschaft in W.. Entgegen der Ansicht des Beklagten habe sich der Liegenschaftsaufwand bereits seit 2016 kontinuierlich erhöht, und die Mieteinnahmen schwankten von Jahr zu Jahr deutlich. Es lägen keine Hinweise dafür vor, dass die Klägerin im Hinblick auf das Eheschutzverfahren die Ausgaben erhöht und die Mieteinnahmen reduziert habe. Sie habe glaubhaft ausgeführt, dass es sich um eine sanierungsbedürftige Liegenschaft handle, weshalb sie stetig Ausgaben für die Sanierung tätige.