Es sei zwar nicht davon auszugehen, dass die Klägerin in näherer Zukunft 100 % als Heilpädagogin arbeiten könne. Es stehe ihr jedoch offen, "in einem anderen Berufsfeld", wo sie wohl weniger verdiene, "vollzeitlich" zu arbeiten. Aufgrund der Umstände sei ihr eine grosszügige Übergangsfrist zu gewähren, wobei es der Klägerin zumutbar sei, ab Phase 3 ein "80 %-Pensum" zu leisten. In Phase 1 betrage ihr monatliches Nettoerwerbseinkommen (inkl. 13. Monatslohn, exkl. Familienzulagen) Fr. 3'280.00, in Phase 2 Fr. 3'725.00 und in Phase 3 (42.86 % auf 80 % hochgerechnet) rund Fr. 6'950.00. Die Klägerin sei zum anderen Eigentümerin einer Altliegenschaft in W..