5.4.1. Zu den Einkünften der Klägerin erwog die Vorinstanz (Urteil, Erw. 4.2): Zum einen arbeite die Klägerin als Heilpädagogin (an der AA.). Gemäss Rechtsprechung wäre ihr ein Pensum von 80 resp. 100 % (ab E. 16. Altersjahr) zumutbar. An der Verhandlung habe sie überzeugend dargelegt, dass es ihr aufgrund ihrer gesundheitlichen Verfassung derzeit nicht zumutbar sei, mehr als ihr aktuelles Pensum (42.86 %) zu arbeiten. Dennoch habe sie geschildert, dass sich die Situation langsam verbessere. Es sei zwar nicht davon auszugehen, dass die Klägerin in näherer Zukunft 100 % als Heilpädagogin arbeiten könne.