5.4. In eherechtlichen Verfahren setzt der Anspruch eines Ehegatten auf Leistung eines Unterhaltsbeitrags durch den anderen voraus, dass er nicht in der Lage ist, seinen Bedarf aus eigenen Mitteln zu decken (vgl. BGE 5A_524/2020 Erw. 4.6.1, 5A_239/2017 Erw. 2.1, 5A_907/2018 Erw. 3.4.4; AEBI-MÜLLER, Familienrechtlicher Unterhalt in der neusten Rechtsprechung, jusletter vom 3. Mai 2021, Rz. 9). Die Beweislast dafür, dass ihm dies nicht möglich ist, trifft den Ehegatten, der Unterhalt beansprucht (Art. 8 ZGB; vgl. BGE 5A_1049/2019 Erw. 4.4).