Dazu kommt, dass der Klägerin kein höherer Unterhalt als gemäss Vorinstanz zugesprochen werden kann (Art. 58 ZPO; Erw. 1.3 oben), weshalb sich eine "Neubeurteilung der Steuerlasten auf beiden Seiten" ohnehin erübrigt. Es hat deshalb bei den vorinstanzlich ermittelten familienrechtlichen Existenzminima sein Bewenden. - 16 - Für die Klägerin ergibt sich damit ein (maximaler) gebührender Gesamtunterhalt in den einzelnen Phasen von (1) Fr. 7'420.00 (Fr. 3'990.60 + Fr. 3'430.00), (2) Fr. 7'486.00 (Fr. 4'056.80 + Fr. 3'430.00) und (3) Fr. 8'416.00 (Fr. 4'986.80 + Fr. 3'430.00).