bezüglich D. Unterhalt nur in Phase 1), Kinder- und Ausbildungszulagen (als Zuschlag bei der Klägerin), des Eigenmietwerts abzüglich Hypothekarzins und Nebenkosten, der Kinderabzüge (bei der Klägerin), der Abzüge für Versicherungen, Berufsauslagen, Arbeitswegkosten und auswärtige Verpflegung und (beim Beklagten) der Unterstützung von C. und (ab Phase 2) von D., des Tarifs A (Beklagter) resp. B (Klägerin), eines (steuerbaren) Vermögens von Fr. 600'0000.00 (Klägerin) resp. Fr. 900'000.00 sowie (bei der Klägerin) nach Abzug von geschätzten Steueranteilen für E. und (in Phase 1) D. (je Fr. 360.00) vom ermittelten, monatlichen Steueranteil (vgl. Urteil, Erw. 5.2 S. 23 und Erw.