5.2.4. Die Bankguthaben der Parteien haben im Referenzzeitraum unstrittig um Fr. 22'806.00 abgenommen (Parteivortrag Beklagter vom 16. März 2021, act. 319; Berufungsantwort S. 11; Stellungnahme des Beklagten zur Berufungsantwort S. 6). Die Vorinstanz führte dazu aus (Erw. 6.3.2 [1]), die Reduktion der Sparkonten stelle offensichtlich keine Sparquote dar. Dass dieser Betrag nicht in die damalige Lebenshaltung geflossen wäre, hat der Beklagte nicht geltend gemacht (vgl. Eingabe vom 23. Dezember 2021, Rzn. 27 ff.), so dass dieser Betrag, wie von er Klägerin geltend gemacht (vgl. Berufungsantwort, S. 11), mit monatlich Fr. 1'900.00 zur massgeblichen Lebenshaltung zu schlagen ist.