5.2.3.5. Die vorinstanzliche Feststellung, wonach die Weiterbildungskosten während der Referenzperiode noch angefallen und nach der Trennung weggefallen seien, blieb unbestritten. Bislang regelmässig angefallene, nun aber entfallende Bedarfskosten sind in der Regel zur Sparquote zu zählen (ARNDT/LANGNER, a.a.O., S. 189 f.). Die Vorinstanz hat den Betrag von Fr. 1'500.00 bzw. Fr. 125.00 monatlich, somit zurecht zur Sparquote gerechnet. 5.2.3.6. Eine weitergehende Ersparnisbildung im Referenzzeitraum von Mai 2018 bis April 2019 steht im Berufungsverfahren nicht (mehr) zur Debatte.