5.2.3.2 oben; siehe zudem die Aufstellung des "Einkommens in der Referenzperiode" der Klägerin [act. 266], das auch ihr Erwerbseinkommen und "Ertrag W." enthält), ihr Mietertrag sei nicht zur Finanzierung der ehelichen Lebenshaltung gebraucht worden, weshalb eine mit den Mieterträgen in Zusammenhang stehende allfällige Sparquote nicht relevant sei. Es erscheint damit im Referenzzeitraum eine Ersparnisbildung der Klägerin im Zusammenhang mit ihrer Liegenschaft W. in vom Beklagten geltend gemachter, von der Klägerin nicht substantiiert bestrittener Höhe - 14 - von im Monatsdurchschnitt Fr. 3'580.00 als vom Beklagten glaubhaft gemacht.