Die Klägerin bestreitet auch in ihrer Berufungsantwort (S. 9 ff.) nicht, dass sie ihre Liegenschaft in W. im Referenzzeitraum um Fr. 40'000.00 amortisiert hat. Dass sie die Amortisationszahlungen nicht aus damals erzielten Einkünften erbracht hätte, macht sie nicht geltend. Sie stellt auch nicht in Abrede, dass sich ihr Kapitalkonto im relevanten Zeitraum um die vom Beklagten angegebenen Beträge erhöht hat. Sie beliess es bei ihrem rechtlich unhaltbaren Einwand (vgl. Erw. 5.2.3.2 oben; siehe zudem die Aufstellung des "Einkommens in der Referenzperiode" der Klägerin [act.