Zum Beweis hatte der Beklagte auf den Liegenschaftskaufvertrag vom 18. April 2019, den Nachweis WEF-Vorbezug S., den Nachweis Rückzahlung WEF-Vorbezug S., den Hypothekarvertrag S. sowie Kontoauszüge per 1. April 2018 und 30. April 2019 (Klageantwortbeilagen 3, 5 bis 7, 20) verwiesen (act. 44). In ihrer Replik vom 28. September 2020 hatte die Klägerin allerdings zu Recht eingewendet, dass eine Zahlung von Fr. 50'000.00 aus "flüssigen Mitteln" resp. aus im Referenzzeitraum von Mai 2018 bis April 2019 erzieltem Einkommen letztlich durch nichts belegt ist und dass alle anderen vom Beklagten aufgeführten Investitionen in die Liegenschaft S. auf reinen Vermögensumschichtungen beruhen (act.