5.2.3.3. Die Vorinstanz hat eine Sparquote von Fr. 50'000.00 "betreffend den Hauskauf in S." als vom Beklagten glaubhaft gemacht erachtet. Die Klägerin bestreitet dies aber zurecht (Berufungsantwort, S. 9 ff.). Der Beklagte hatte in erster Instanz vorgebracht, er habe den Kaufpreis (Fr. 950'000.00) wie folgt finanziert: Er habe eine Hypothek von Fr. 750'000.00 aufgenommen. Sodann habe er einen WEF-Vorbezug über Fr. 133'000.00 getätigt. Er habe sein Fiscakonto bei der M. saldiert und den gesamten Saldo auf das Fiscakonto bei der N. überweisen. Er habe sich dann aus seiner 3. Säule Fr. 50'000.00 auszahlen lassen und habe damit den WEF-Vorbezug im Umfang von Fr. 33'000.00 zurückbezahlt.