Entgegen der Vorinstanz und der Klägerin ist nicht danach zu unterscheiden, welcher Ehegatte die betreffenden Ersparnisse gebildet hat. Grundlage der Unterhaltsbemessung bildet ja das Gesamteinkommen der von der Unterhaltsberechnung betroffenen Personen (vgl. Erw. 4 oben), vorliegend also auch dasjenige der Klägerin. Der Beklagte als Unterhaltsschuldner, der eine Sparquote behauptet, trägt nun aber hierfür die Be- hauptungs- und Beweislast (BGE 140 III 485 Erw. 3.3). Ein überdurchschnittliches Einkommen kann höchstens ein Indiz für das Vorhandensein einer Sparquote sein (BGE 140 III 485 Erw. 3.5.2).