Welche Vermögensbildung betreffend die Eigengutsliegenschaft der Klägerin in W. angefallen sei, könne offenbleiben, da diese - wie das Mehreinkommen der Klägerin ab Phase 3 - keine Sparquote des Beklagten darstelle. Von den insgesamt Fr. 51'500.00 verbleibe nach Abzug der Fr. 30'225.00 trennungsbedingten Mehrkosten (Erw. 3.3.2 oben) eine jährliche Sparquote von Fr. 21'245.00 resp. von pro Monat Fr. 1'770.00.