2018/2019 zulassen will), wobei die Vorinstanz in Bezug auf die Anrechnung der Spesen aber im Sinne des Beklagten entschieden hat (Erw. 3.1 oben), und dass b) gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung das in der Referenzperiode insgesamt zur Verfügung stehende Einkommen massgebend ist, und nicht dasjenige "per Trennung" (vgl. act. 266), so dass der Beklagte bei seinem Lohneinkommen zu Recht eine (betragsmässig unbeanstandet gebliebene) Mischrechnung vorgenommen hat. Der von der Klägerin als Einkommen geltend gemachte "Vermögensschwund" (act. 271, 273) ist nicht nachvollziehbar (vgl. act. 270 mit Hinweisen auf Antwortbeilagen 3 und 45 sowie Klagebeilagen 3 und 4; vgl. aber Erw.