5.2.2. Die der Familie im Referenzzeitraum zur Verfügung stehenden Einkünfte hatte der Beklagte vor Vorinstanz mit monatlich Fr. 26'544.00 angegeben (act. 320). Die von der Klägerin in der Berufungsantwort (S. 14) geltend gemachten Fr. 34'806.00 setzen sich aus einem "Vermögensschwund" von Fr. 6'147.00 (act. 271, 273) und Einkünften von Fr. 28'659.00 (Einkommen Klägerin Fr. 25'894.00, durchschnittlicher Ertrag W. Fr. 12'399.00, Lohn 2019 Beklagter Fr. 246'526.00, Spesen Beklagter Fr. 12'000.00, durchschnittlicher Ertrag Liegenschaften Beklagter Fr. 47'085.00; / 12) zusammen (act.