Bei einer Verteilung nach grossen und kleinen Köpfen stünden der Klägerin davon 2/7 (Fr. 1'694.00) zu, der zu ihrem aktuellen familienrechtlichen Existenzminimum gemäss Vorinstanz zu schlagen sei und wovon zur Ermittlung ihres Unterhaltsanspruchs die von ihm geltend gemachten Einkommen (vgl. Erw. 5.4.4.1 unten) abzuziehen seien (Berufung, S. 7 ff.). Die Klägerin bringt vor, das relevante Einkommen habe Fr. 34'806.00 betragen und das Existenzminimum Fr. 12'744.00. Dies ergebe, bei Fr. 0.00 Sparquote, den in erster Instanz geltend gemachten, zu verteilenden Überschuss von Fr. 22'062.00 (Berufungsantwort, S. 13 ff.).