5. 5.1. Der Beklagte macht geltend, im unstrittig für die Bestimmung der letzten ehelichen Lebenshaltung relevanten Referenzzeitraum von Mai 2018 bis April 2019 betrage der "zu verteilende Überschuss" (bei einem Einkommen von Fr. 26'544.00, einem familienrechtlichen Existenzminimum aller Familienmitglieder von Fr. 12'744.00 und einer Sparquote von Fr. 7'872.00) Fr. 5'928.00 pro Monat. Bei einer Verteilung nach grossen und kleinen Köpfen stünden der Klägerin davon 2/7 (Fr. 1'694.00) zu, der zu ihrem aktuellen familienrechtlichen Existenzminimum gemäss Vorinstanz zu schlagen sei und wovon zur Ermittlung ihres Unterhaltsanspruchs die von ihm geltend gemachten Einkommen (vgl. Erw.