3.4. Nach der Formel "Bedarf + Überschuss II ./. Einkommen" ergab sich ein (gerundeter) Unterhaltsanspruch der Klägerin in den jeweiligen Phasen von (1) Fr. 5'670.00, (2) Fr. 5'300.00 und (3) Fr. 2'440.00 (Urteil, Erw. 6.6).