3.3.4. Nach Abzug der Sparquote von Fr. 5'420.00 von den Überschüssen verblieben in den entsprechenden Phasen Überschüsse von (1) Fr. 9'032.60, (2) Fr. 9'934.30 und (3) Fr. 13'184.30 (Urteil, Erw. 6.4). Diese wurden den Parteien je zur Hälfte mit (1) Fr. 4'516.30, (2) Fr. 4'967.15 und (3) Fr. 6'592.15 zugewiesen, weil die "volljährigen Kinder" nicht mehr am Überschuss partizipierten und der Überschussanteil von E. und D. (in Phase 1) bereits in deren Bedarf bei der Erhöhung des Grundbarbedarfs berücksichtigt worden sei, und weil besondere Umstände, welche einen anderen Verteilschlüssel erfordern würden, nicht ersichtlich seien (Urteil, Erw. 6.5).