Die Reduktion der Bankguthaben (Fr. 22'806.00) stelle keine Sparquote dar, und eine Sparquote aus "einmaligen Anschaffungen" sei nicht glaubhaft gemacht. Welche Vermögensbildung betreffend die Eigengutsliegenschaft der Klägerin in W. angefallen sei, könne offenbleiben, da diese - wie das Mehreinkommen der Klägerin ab Phase 3 - keine vom Überschuss I abzuziehende "Sparquote des Gesuchsgegners" darstelle. -8-