3.3. 3.3.1. Dann ermittelte die Vorinstanz (Urteil, Erw. 6.3) für den "relevanten Zeitraum" Mai 2018 bis April 2019 eine "Sparquote des Gesuchsgegners" von Fr. 51'500.00: Betreffend den Hauskauf S. führe der Beklagte glaubhaft aus, dass er Fr. 50'000.00 "aus Erspartem" bezahlt habe, "es habe offensichtlich eine Sparquote bestanden". Zudem seien wegen "weggefallener Weiterbildung" Fr. 1'500.00 als Sparquote zu veranschlagen. Die Reduktion der Bankguthaben (Fr. 22'806.00) stelle keine Sparquote dar, und eine Sparquote aus "einmaligen Anschaffungen" sei nicht glaubhaft gemacht.