3.2. Aufgrund dieser Zahlen berechnete die Vorinstanz einen Überschuss I (Gesamteinkommen der Ehegatten abzüglich Gesamtbedarf der "Ehegatten sowie von E.") von (1) Fr. 14'452.60, (2) Fr. 15'354.30 und (3) Fr. 18'604.30 (Urteil, Erw. 6.2).