2. 2.1. Die Berufungsinstanz kann den angefochtenen Entscheid kassieren und die Sache an die erste Instanz zurückweisen, wenn ein wesentlicher Teil der Klage nicht beurteilt wurde oder der Sachverhalt in wesentlichen Teilen zu vervollständigen ist (Art. 318 Abs. 1 lit. c ZPO). 2.2. Der Beklagte beantragt, "subeventualiter sei Dispositivziffer 2.4 aufzuheben und zur Sachverhaltsergänzung an die Vorinstanz zurückzuweisen." Es ist indes nicht ersichtlich und wird auch vom Beklagten nicht dargetan, warum sich eine Rückweisung des Verfahrens an die Vorinstanz aufdrängen sollte. Die Sache ist denn auch offensichtlich spruchreif. -7-