1.4. Das Obergericht beschränkt sich - abgesehen von offensichtlichen Mängeln - grundsätzlich auf die Beurteilung der in der Berufung und der Antwort auf diese gegen das erstinstanzliche Urteil erhobenen Beanstandungen (BGE 142 III 413 Erw. 2.2.4, 144 III 394 Erw. 4.1.4). Daran ändert auch die Untersuchungsmaxime (Art. 272 ZPO) nichts. Es liegt auch in diesem Fall -6-