1.3. Dem Berufungsbeklagten ist - auch wenn keine Anschlussberufung erhoben wird oder eine solche, wie vorliegend (Art. 314 Abs. 2 ZPO), nicht zulässig ist - erlaubt, in seiner Berufungsantwort Kritik an den Erwägungen der Vorinstanz zu üben (REETZ/THEILER, in: Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO-Komm.], 3. Aufl., Zürich 2016, N. 12 zu Art. 312 ZPO), wobei bezüglich Begründung dieselben Anforderungen wie bei der Berufung gelten (vgl. oben).