3.3. Mit Eingabe vom 23. Dezember 2021 äusserte sich der Beklagte zur Berufungsantwort der Klägerin und beantragte die "Abweisung der klägerischen Anträge, soweit auf diese eingetreten wird". 3.4. Mit Instruktionsrichterverfügung vom 21. Januar 2022 wurde den Parteien mitgeteilt, dass die Sache für spruchreif erachtet und nunmehr zur Urteilsberatung übergegangen wird. 3.5. Mit Eingabe vom 2. Februar 2022 zeigte lic. iur. Martin Kuhn, Rechtsanwalt, Baden, an, dass er die Klägerin ab sofort nicht mehr anwaltlich vertrete.