2.2. Am 17. Juni 2020 erstattete der Beklagte seine Klageantwort. 2.3. Mit Replik vom 28. September 2020 hielt die Klägerin mit folgender Änderung bezüglich des Ehegattenunterhalts an den Unterhaltsbegehren fest: "Für die Gesuchstellerin persönlich zumindest CHF 8'543.00, zzgl. ab 1. Juli 2022 CHF 868 (wegfallender Betreuungsunterhalt)." 2.4. Mit Duplik vom 15. Januar 2021 beantragte der Beklagte u.a., es sei festzustellen, dass sich die Ehegatten gegenseitig keinen ehelichen Unterhalt schulden und dass er seit dem 1. Januar 2020 mindestens Fr. 64'113.25 an Kinderunterhalt bezahlt habe. 2.5. Die Klägerin erstattete am 8. März 2021 eine weitere Eingabe.