Für D. Barunterhalt von mindestens Fr. 2'500.00, zzgl. Ausbildungszulagen, b) für E. Fr. 2'000.00 Barunterhalt und bis/mit Juni 2022 Fr. 868.00 Betreuungsunterhalt, zzgl. Kinder- und Ausbildungszulagen, und c) für die Klägerin persönlich mindestens Fr. 8'143.00, zzgl. ab 1. Juli 2022 Fr. 868.00 (weggefallener Betreuungsunterhalt). Bei tieferen als den beantragten Kinderalimenten sei der Ehegattenunterhalt um den Differenzbetrag zu erhöhen. Weiter sei der Beklagte zu verpflichten, der Klägerin als zusätzlichen Ehegattenunterhalt die Hälfte sämtlicher ab 1. Januar 2020 ausbezahlten Nettoboni auszuzahlen, welche den Betrag von netto Fr. 55'200.00 übersteigen.