Obergericht Zivilgericht, 5. Kammer ZSU.2021.184 (SF.2020.32) Art. 10 Entscheid vom 14. Februar 2022 Besetzung Oberrichter Brunner, Präsident Oberrichter Lindner Ersatzrichter Schneuwly Gerichtsschreiber Hess Klägerin A._____, vertreten durch Dr. iur. Ueli Vogel-Etienne, Löwenstrasse 17, 8021 Zürich Beklagter B._____, vertreten durch lic. iur. Stefanie Althaus, Rechtsanwältin, Seefeldstrasse 301, Postfach, 8034 Zürich Gegenstand Summarisches Verfahren betreffend vorsorgliche Massnahmen während der Dauer des Ehescheidungsverfahrens -2- Das Obergericht entnimmt den Akten: 1. Die Parteien heirateten am 24. September 1999 und leben seit dem 11. Mai 2019 getrennt. Aus ihrer Ehe gingen die drei Kinder C. (tt.mm.jjjj), D. (tt.mm.jjjj) und E. (tt.mm.jjjj) hervor. 2. 2.1. Mit Klage vom 17. April 2020 ersuchte die Klägerin das Gerichtspräsidium Bremgarten um die Regelung des Getrenntlebens (u.a.) mit dem Begehren, D. und E. seien unter ihre Obhut zu stellen. Der Beklagte sei zu verpflichten, ihr ab 1. Januar 2020 wie folgt Unterhalt zu bezahlen: a) Für D. Barunterhalt von mindestens Fr. 2'500.00, zzgl. Ausbildungszulagen, b) für E. Fr. 2'000.00 Barunterhalt und bis/mit Juni 2022 Fr. 868.00 Betreuungsunterhalt, zzgl. Kinder- und Ausbildungszulagen, und c) für die Klägerin persönlich mindestens Fr. 8'143.00, zzgl. ab 1. Juli 2022 Fr. 868.00 (weggefallener Betreuungsunterhalt). Bei tieferen als den beantragten Kinderalimenten sei der Ehegattenunterhalt um den Differenz- betrag zu erhöhen. Weiter sei der Beklagte zu verpflichten, der Klägerin als zusätzlichen Ehegattenunterhalt die Hälfte sämtlicher ab 1. Januar 2020 ausbezahlten Nettoboni auszuzahlen, welche den Betrag von netto Fr. 55'200.00 übersteigen. 2.2. Am 17. Juni 2020 erstattete der Beklagte seine Klageantwort. 2.3. Mit Replik vom 28. September 2020 hielt die Klägerin mit folgender Ände- rung bezüglich des Ehegattenunterhalts an den Unterhaltsbegehren fest: "Für die Gesuchstellerin persönlich zumindest CHF 8'543.00, zzgl. ab 1. Juli 2022 CHF 868 (wegfallender Betreuungsunterhalt)." 2.4. Mit Duplik vom 15. Januar 2021 beantragte der Beklagte u.a., es sei fest- zustellen, dass sich die Ehegatten gegenseitig keinen ehelichen Unterhalt schulden und dass er seit dem 1. Januar 2020 mindestens Fr. 64'113.25 an Kinderunterhalt bezahlt habe. 2.5. Die Klägerin erstattete am 8. März 2021 eine weitere Eingabe. 2.6. Am 16. März 2021 fand vor dem Gerichtspräsidium Bremgarten die Ver- handlung statt. Der Beklagte beantragte neu, es sei festzustellen, dass er -3- seit 1. Januar 2020 mindestens Fr. 119'060.00 an Kinderunterhalt bezahlt habe. Die Klägerin hielt an ihren Anträgen fest. Anschliessend wurden die Parteien befragt. Die Parteien unterzeichneten einen Teilvergleich betref- fend sämtliche Punkte mit Ausnahme des Unterhalts und der Parteient- schädigung. Einen schriftlichen, gerichtlichen Vergleichsvorschlag in die- sen Punkten vom 19. März 2021 lehnten beide Parteien ab. 2.7. Am 11. Mai 2021 machte der Beklagte beim Bezirksgericht Bremgarten das Ehescheidungsverfahren anhängig (OF.2021.80). 2.8. Am 18. Oktober 2021 erkannte das Bezirksgericht Bremgarten, Präsidium des Familiengerichts, u.a.: "2. 2.1. Der Gesuchsgegner wird verpflichtet, der Gesuchstellerin an den Barun- terhalt von E. […] monatlich vorschüssig folgende Unterhaltsbeiträge zuzüglich […] Kinder- oder Ausbildungszulagen zu bezahlen: - vom 01.01.2020 bis 31.12.2020 Fr. 1'800.-- - vom 01.01.2021 bis 30.06.2022 Fr. 1'750.-- - ab 01.07.2022 Fr. 1'700.-- Es wird festgestellt, dass kein Betreuungsunterhalt geschuldet ist. 2.2. Der Gesuchsgegner wird verpflichtet, der Gesuchstellerin an den Barun- terhalt von D. […] monatlich vorschüssig folgende Unterhaltsbeiträge zuzüglich […] Ausbildungszulagen zu bezahlen: - vom 01.01.2020 bis 31.12.2020 Fr. 1'950.-- - ab 01.01.2021 Fr. 1'750.-- Es wird festgestellt, dass kein Betreuungsunterhalt geschuldet ist. 2.3. […] 2.4. Der Gesuchsgegner wird verpflichtet, der Gesuchstellerin an ihren persön- lichen Unterhalt monatlich vorschüssig folgende Unterhaltsbeiträge zu be- zahlen: - vom 01.01.2020 bis 31.12.2020 Fr. 5'670.-- - vom 01.01.2021 bis 30.06.2022 Fr. 5'300.-- - ab 01.07.2022 Fr. 2'440.-- 2.5. Die für den Zeitraum vom 01.01.2020 bis 16.03.2021 bereits geleisteten Unterhaltszahlungen […] von Fr. 109'535.-- sind an die obgenannten Un- terhaltspflichten anrechenbar. -4- Allfällige weitere Unterhaltszahlungen des Gesuchsgegners ab 17.03.2021 sind zum vorgenannten Betrag hinzuzurechnen." 3. 3.1. Mit fristgerechter Berufung vom 18. November 2021 gegen den ihm am 8. November 2021 zugestellten Entscheid beantragte der Beklagte: "1. Es sei Dispositivziffer 2.4 […] aufzuheben und […] festzustellen, dass sich die Ehegatten gegenseitig keinen ehelichen Unterhalt schulden. Eventua- liter […] seien die Unterhaltsbeiträge […] zu reduzieren […]. Subeventua- liter sei Dispositivziffer 2.4 aufzuheben und zur Sachverhaltsergänzung an die Vorinstanz zurückzuweisen. 2. Es sei Dispositivziffer 2.5 […] aufzuheben und durch folgende Neurege- lung zu ersetzen: '2.5 Die für den Zeitraum vom 01.01.2020 bis 17.11.2021 bereits ge- leisteten Unterhaltszahlungen […] von CHF 161'945 sind an die ob- genannten Unterhaltspflichten anrechenbar.' 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen […]" 3.2. Mit Berufungsantwort vom 9. Dezember 2021 beantragte die Klägerin, un- ter Kosten- und Entschädigungsfolgen, die Berufung sei abzuweisen, und Disp.-Ziff. 2.5 Abs. 2 des Entscheids sei von Amtes wegen aufzuheben. 3.3. Mit Eingabe vom 23. Dezember 2021 äusserte sich der Beklagte zur Beru- fungsantwort der Klägerin und beantragte die "Abweisung der klägerischen Anträge, soweit auf diese eingetreten wird". 3.4. Mit Instruktionsrichterverfügung vom 21. Januar 2022 wurde den Parteien mitgeteilt, dass die Sache für spruchreif erachtet und nunmehr zur Urteils- beratung übergegangen wird. 3.5. Mit Eingabe vom 2. Februar 2022 zeigte lic. iur. Martin Kuhn, Rechtsanwalt, Baden, an, dass er die Klägerin ab sofort nicht mehr anwaltlich vertrete. 3.6. Mit Eingabe vom 4. Februar 2022 (Postaufgabe) legitimierte sich Dr. iur Ueli Vogel-Etienne, Rechtsanwalt, Zürich, als neuer Rechtsvertreter der Klägerin. -5- Das Obergericht zieht in Erwägung: 1. Gegen den angefochtenen Entscheid ist als Rechtsmittel die Berufung ge- geben (Art. 308 Abs. 1 lit. b ZPO). 1.1. Mit Berufung können beim Obergericht (§ 10 lit. c EG ZPO) die unrichtige Rechtsanwendung und die unrichtige Feststellung des Sachverhalts gel- tend gemacht werden (Art. 310 ZPO). 1.2. In der Berufungsbegründung (Art. 311 Abs. 1 ZPO) hat sich der Berufungs- kläger mit der Begründung im erstinstanzlichen Entscheid im Einzelnen und sachbezogen auseinander zu setzen. Es ist anzugeben, inwiefern der an- gefochtene Entscheid unzutreffend sein soll. Dieser Anforderung genügt der Berufungskläger nicht, wenn er lediglich auf die vor erster Instanz vor- getragenen - und von dieser bereits abgehandelten (vgl. HUNGERBÜH- LER/BUCHER, in: DIKE-Kommentar ZPO, 2. Aufl., Zürich/St. Gallen 2016, N. 27 ff. zu Art. 311 ZPO) - Vorbringen verweist, sich mit Hinweisen auf frühere Prozesshandlungen zufriedengibt oder den angefochtenen Ent- scheid in allgemeiner Weise kritisiert (vgl. BGE 138 III 375 f. Erw. 4.3.1 BGE 4A_290/2014 Erw. 3.1, 5A_751/2014 Erw. 2.1). 1.3. Dem Berufungsbeklagten ist - auch wenn keine Anschlussberufung erho- ben wird oder eine solche, wie vorliegend (Art. 314 Abs. 2 ZPO), nicht zu- lässig ist - erlaubt, in seiner Berufungsantwort Kritik an den Erwägungen der Vorinstanz zu üben (REETZ/THEILER, in: Kommentar zur Schweizeri- schen Zivilprozessordnung [ZPO-Komm.], 3. Aufl., Zürich 2016, N. 12 zu Art. 312 ZPO), wobei bezüglich Begründung dieselben Anforderungen wie bei der Berufung gelten (vgl. oben). Mit seinem Einwand, die Klägerin er- hebe in ihrer Berufungsantwort "sinngemäss" materiell "Anschlussberufung (wenn auch ohne eigene Anträge)", da sie "umfangreiche eigene Rügen zu in der Berufung nicht thematisierten Bereichen" mache, was eine "Umge- hung" von Art. 314 Abs. 2 ZPO darstelle (Eingabe vom 23. Dezember 2021, Rzn. 3 f.), ist der Beklagte nicht zu hören. 1.4. Das Obergericht beschränkt sich - abgesehen von offensichtlichen Män- geln - grundsätzlich auf die Beurteilung der in der Berufung und der Antwort auf diese gegen das erstinstanzliche Urteil erhobenen Beanstandungen (BGE 142 III 413 Erw. 2.2.4, 144 III 394 Erw. 4.1.4). Daran ändert auch die Untersuchungsmaxime (Art. 272 ZPO) nichts. Es liegt auch in diesem Fall -6- an den Parteien, die erforderlichen tatsächlichen Grundlagen für die gel- tend gemachten Ansprüche darzutun und die Beweise für die vorgebrach- ten Tatsachen vorzulegen resp. zu beantragen (BGE 128 III 411 Erw. 3.2.1, 133 III 507 Erw. 5.4; BGE 5A_485/2012 Erw. 5). Das Gericht ist aber in- haltlich weder an die Argumente, welche die Parteien zur Begründung ihrer Beanstandungen vorbringen, noch an die Erwägungen der ersten Instanz gebunden; es wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 57 ZPO) und verfügt über freie Kognition in Tatfragen, weshalb es die Berufung auch mit einer anderen Argumentation gutheissen oder diese auch mit einer von der Argumentation der ersten Instanz abweichenden Begründung abweisen kann, auch wenn mangels entsprechender Sachverhaltsrügen der Parteien im Berufungsverfahren der erstinstanzliche Entscheid in der Regel als Grundlage des Rechtsmittelverfahrens dient (BGE 144 III 394 Erw. 4.1.4). 1.5. Grundsätzlich müssen alle Tatsachen und Beweismittel im erstinstanzli- chen Verfahren vorgebracht werden. Im Geltungsbereich der Untersu- chungsmaxime werden in erster Instanz neue Tatsachen und Beweismittel bis zur Urteilsberatung berücksichtigt (Art. 229 Abs. 3 ZPO). Sind - wie vor- liegend im Berufungsverfahren - keine Kinderbelange strittig (vgl. BGE 144 III 349 Erw. 4.2.1), ist das Vorbringen neuer Tatsachen und Beweismittel nur im Rahmen von Art. 317 Abs. 1 ZPO möglich (BGE 138 III 625 Erw. 2.2), d.h. wer Neuerungen geltend macht, hat die Gründe detailliert darzulegen, weshalb die Tatsache oder das Beweismittel nicht schon vor erster Instanz vorgebracht werden konnte (BGE 143 III 43 Erw. 4.1). Das Berufungsverfahren dient nicht der Vervollständigung des vorinstanzlichen Verfahrens (BGE 142 III 415 Erw. 2.2.2). 1.6. Der Sachverhalt ist glaubhaft zu machen (BGE 5A_239/2017 Erw. 2.3), was mehr als Behaupten bedeutet (BGE 120 II 398). 2. 2.1. Die Berufungsinstanz kann den angefochtenen Entscheid kassieren und die Sache an die erste Instanz zurückweisen, wenn ein wesentlicher Teil der Klage nicht beurteilt wurde oder der Sachverhalt in wesentlichen Teilen zu vervollständigen ist (Art. 318 Abs. 1 lit. c ZPO). 2.2. Der Beklagte beantragt, "subeventualiter sei Dispositivziffer 2.4 aufzuhe- ben und zur Sachverhaltsergänzung an die Vorinstanz zurückzuweisen." Es ist indes nicht ersichtlich und wird auch vom Beklagten nicht dargetan, warum sich eine Rückweisung des Verfahrens an die Vorinstanz aufdrän- gen sollte. Die Sache ist denn auch offensichtlich spruchreif. -7- 3. Den strittigen Ehegattenunterhalt ermittelte die Vorinstanz (Urteil, Erw. 1 bis 6) unter Bildung von drei Phasen (Urteil, Erw. 3.2) - (1) Januar bis De- zember 2020 (bis zur Volljährigkeit von D.), (2) Januar 2021 bis Juni 2022 (bis zum 16. Altersjahr von E.) und (3) ab Juli 2022 - wie folgt: 3.1. Für die Klägerin wurde ein familienrechtliches Existenzminimum von (1) Fr. 3'990.60 (inkl. Steuern Fr. 1'095.00), (2) Fr. 4'056.80 (inkl. Steuern Fr. 1'155.00) und (3) Fr. 4'986.80 (inkl. Steuern Fr. 1'840.00) ermittelt (Ur- teil, Erw. 5.2); als Einkommen wurden ihr (1) Fr. 2'835.00, (2) Fr. 3'725.00 und (3) Fr. 9'140.00 angerechnet (Urteil, Erw. 4.2 und Erw. 6.6.1). Für den Beklagten wurde ein Bedarf von (1) Fr. 5'736.55 (inkl. Steuern Fr. 2'890.00), (2) Fr. 6'511.55 (inkl. Steuern Fr. 3'665.00) und (3) Fr. 7'796.55 (inkl. Steuern Fr. 4'950.00) ermittelt (Urteil, Erw. 5.3); seine Einkünfte wurden auf (1) Fr. 23'150.00 und (2, 3) Fr. 23'950.00 festgesetzt (Urteil, Erw. 4.3). Für E. wurde (nach Abzug der Kinderzulage; inkl. Steueranteil Fr. 360.00) ein Bedarf von (1) Fr. 1'805.25, (2) Fr. 1'752.35 und (3) Fr. 1'702.35 be- rechnet (Urteil, Erw. 5.4.1), und für Tochter D. (nach Abzug der Aus- bildungszulage) ein solcher von (1) Fr. 1'950.00 (inkl. Steueranteil Fr. 360.00) und (2, 3) Fr. 1'750.00 (kein Steueranteil mehr) (Urteil, Erw. 5.5.2). 3.2. Aufgrund dieser Zahlen berechnete die Vorinstanz einen Überschuss I (Ge- samteinkommen der Ehegatten abzüglich Gesamtbedarf der "Ehegatten sowie von E.") von (1) Fr. 14'452.60, (2) Fr. 15'354.30 und (3) Fr. 18'604.30 (Urteil, Erw. 6.2). 3.3. 3.3.1. Dann ermittelte die Vorinstanz (Urteil, Erw. 6.3) für den "relevanten Zeit- raum" Mai 2018 bis April 2019 eine "Sparquote des Gesuchsgegners" von Fr. 51'500.00: Betreffend den Hauskauf S. führe der Beklagte glaubhaft aus, dass er Fr. 50'000.00 "aus Erspartem" bezahlt habe, "es habe of- fensichtlich eine Sparquote bestanden". Zudem seien wegen "weggefalle- ner Weiterbildung" Fr. 1'500.00 als Sparquote zu veranschlagen. Die Re- duktion der Bankguthaben (Fr. 22'806.00) stelle keine Sparquote dar, und eine Sparquote aus "einmaligen Anschaffungen" sei nicht glaubhaft ge- macht. Welche Vermögensbildung betreffend die Eigengutsliegenschaft der Klägerin in W. angefallen sei, könne offenbleiben, da diese - wie das Mehreinkommen der Klägerin ab Phase 3 - keine vom Überschuss I abzu- ziehende "Sparquote des Gesuchsgegners" darstelle. -8- 3.3.2. Von der Sparquote (Fr. 51'500.00) wurden die auf Fr. 30'225.00 festgeleg- ten trennungsbedingten Mehrkosten (12x [Grundbetrag Fr. 600.00 + Wohn- kosten Fr. 771.25 + Kommunikations- und Versicherungskosten Fr. 150.00 + Steuern Fr. 1'000.00]) abgezogen, so dass als Sparquote Fr. 21'245.00 pro Jahr resp. Fr. 1'770.00 pro Monat verblieben. 3.3.3. Zur Sparquote von Fr. 1'770.00 wurden D. und C. Alimente addiert (solange der Beklagte diese leiste, sei seine effektive Sparquote kleiner, und sobald die Unterhaltspflicht wegfalle, erhöhe sich seine Sparquote aufgrund weg- gefallener Aufwendungen), so dass sich eine vom Überschuss I abzuziehende Sparquote von Fr. 5'420.00 (Fr. 1'770.00 + D. Fr. 1'950.00 + C. Fr. 1'700.00) ergab (Urteil, Erw. 6.3). 3.3.4. Nach Abzug der Sparquote von Fr. 5'420.00 von den Überschüssen ver- blieben in den entsprechenden Phasen Überschüsse von (1) Fr. 9'032.60, (2) Fr. 9'934.30 und (3) Fr. 13'184.30 (Urteil, Erw. 6.4). Diese wurden den Parteien je zur Hälfte mit (1) Fr. 4'516.30, (2) Fr. 4'967.15 und (3) Fr. 6'592.15 zugewiesen, weil die "volljährigen Kinder" nicht mehr am Über- schuss partizipierten und der Überschussanteil von E. und D. (in Phase 1) bereits in deren Bedarf bei der Erhöhung des Grundbarbedarfs berück- sichtigt worden sei, und weil besondere Umstände, welche einen anderen Verteilschlüssel erfordern würden, nicht ersichtlich seien (Urteil, Erw. 6.5). 3.4. Nach der Formel "Bedarf + Überschuss II ./. Einkommen" ergab sich ein (gerundeter) Unterhaltsanspruch der Klägerin in den jeweiligen Phasen von (1) Fr. 5'670.00, (2) Fr. 5'300.00 und (3) Fr. 2'440.00 (Urteil, Erw. 6.6). 4. 4.1. Nach der aktuellen Rechtsprechung des Bundesgerichts ist in allen Unter- haltsstreitigkeiten grundsätzlich die zweistufige Methode der Unterhaltsbe- rechnung zur Anwendung zu bringen. Bei dieser werden der Bedarf der von der Unterhaltsberechnung betroffenen Personen ermittelt und deren (tat- sächlichen oder hypothetisch erzielbaren) Einkünften gegenübergestellt sowie allfällige Überschüsse verteilt (vgl. BGE 147 III 293, 147 III 308, 147 III 265). Soweit es die finanziellen Mittel zulassen, ist der gebührende Un- terhalt zwingend auf das sog. familienrechtliche Existenzminimum - wozu u.a. die Steuern gehören - zu erweitern. Zusatzpositionen wie Reisen, Hob- bys, "u.ä.m." sind aus dem Überschussanteil zu finanzieren. Soweit nach allseitiger Deckung des familienrechtlichen Existenzminimums Ressourcen -9- verbleiben (sog. Überschuss), kann der Barbedarf bzw. der hierfür zu ver- wendende Unterhaltsbeitrag durch Zuweisung eines Überschussanteils weiter erhöht werden (vgl. BGE 147 III 265 Erw. 7.2). Soweit eine Spar- quote während des ehelichen Zusammenlebens nachgewiesen ist, welche Mittel naturgemäss nicht zur Lebensführung zur Verfügung gestanden ha- ben bzw. nicht dazu verwendet wurden, und diese nicht durch trennungs- bedingte Mehrkosten, welche nicht durch einen zumutbaren Ausbau der Eigenversorgung aufgefangen werden können, aufgebraucht wird - muss dies bei der Verteilung des Überschusses berücksichtigt werden (vgl. BGE 147 III 293 Erw. 4.4 in fine) bzw. ist diese vom Überschuss abzuziehen (BGE 147 III 265 Erw. 7.3). 4.2. Für den ehelichen wie für den nachehelichen (Verbrauchs-)Unterhalt gilt der vor der Trennung gelebte Lebensstandard als absolute Obergrenze des gebührenden Unterhalts (BE 140 III 485 Erw. 3.3). Entsprechend kann me- thodisch vorab das Gesamteinkommen dem Gesamtbedarf der Familie vor der Trennung gegenübergestellt werden. Bevor ein allfälliger Überschuss verteilt wird, ist die für die massgebliche Zeit des Zusammenlebens ermit- telte Sparquote in Abzug zu bringen. Der verbleibende, für die Lebenshal- tungskosten aufgewendete Überschuss ist im Sinne der Grundregel nach grossen und kleinen Köpfen (BGE 147 III 285 Erw. 7.3) auf die Familien- mitglieder bzw. die "Beteiligten der Unterhaltseinheit" zu verteilen. Tren- nungsbedingte Mehrkosten werden bei den weiteren Schritten der Unter- haltsbestimmung vollständig im Grundbedarf abgebildet. Indem der per- sönliche Überschussanteil im Trennungszeitpunkt "eingefroren" (BGE 147 III 293 Erw. 4.4 S. 297 f.; BGE 5A_524/2020 Erw. 4.6.2), der Grundbedarf aber jeweils anhand der aktuellen Verhältnisse neu bestimmt wird, sind diese bei der Bestimmung der Grenze des gebührenden Unterhalts in je- dem Fall berücksichtigt. Die Summe aus aktuellem Grundbedarf und "ein- gefrorenem" Überschussanteil stellt die Obergrenze des gebührenden Un- terhalts dar. Bei der Berechnung der zu leistenden Unterhaltsbeiträge nach der Methode der Grundbedarfsrechnung mit Überschussverteilung auf- grund der Verhältnisse nach der Trennung ist der dem Unterhaltsgläubiger zugewiesene Überschuss auf den "eingefrorenen" Überschussanteil zu be- grenzen. Die (nach trennungsbedingten Mehrkosten) verbleibende Spar- quote wird somit nicht vom Gesamtüberschuss abgezogen, sondern ist in der Korrektur zu hoch zugewiesener Überschussanteile auf den "eingefro- renen" Betrag berücksichtigt. Übersteigen die trennungsbedingten Mehr- kosten die Sparquote, müssen sich die Beteiligten (Unterhaltsgläubiger und – schuldner) gleichmässig einschränken (BGE 147 III 293 Erw. 4.4 S. 296 f.; vgl. zum Ganzen auch SCHWIZER/OERI, "Neues" Unterhaltsrecht?, AJP 2022 S. 7 f.). Im vorliegenden Fall, in welchem die Kinderalimente rechtskräftig festgelegt sind (vgl. BGE 147 III 293 Erw. 4.4 S. 298 oben, aber auch BGE 147 III 265 Erw. 7.3 S. 285 f.), spricht nichts dagegen, zu- nächst aufgrund der letzten ehelichen Lebenshaltung den gebührenden - 10 - Unterhalt der Klägerin zu ermitteln (vgl. Erw. 5 unten) und im Rahmen einer Kontrollrechnung auf Seiten des Beklagten (vgl. Erw. 6 unten) zu prüfen und gegebenenfalls sicherzustellen, dass diesem die gleiche Lebenshal- tung wie der Klägerin möglich bleibt (vgl. BGE 5A_524/2020 Erw. 4.6.1). 5. 5.1. Der Beklagte macht geltend, im unstrittig für die Bestimmung der letzten ehelichen Lebenshaltung relevanten Referenzzeitraum von Mai 2018 bis April 2019 betrage der "zu verteilende Überschuss" (bei einem Einkommen von Fr. 26'544.00, einem familienrechtlichen Existenzminimum aller Fami- lienmitglieder von Fr. 12'744.00 und einer Sparquote von Fr. 7'872.00) Fr. 5'928.00 pro Monat. Bei einer Verteilung nach grossen und kleinen Köp- fen stünden der Klägerin davon 2/7 (Fr. 1'694.00) zu, der zu ihrem aktuellen familienrechtlichen Existenzminimum gemäss Vorinstanz zu schlagen sei und wovon zur Ermittlung ihres Unterhaltsanspruchs die von ihm geltend gemachten Einkommen (vgl. Erw. 5.4.4.1 unten) abzuziehen seien (Beru- fung, S. 7 ff.). Die Klägerin bringt vor, das relevante Einkommen habe Fr. 34'806.00 betragen und das Existenzminimum Fr. 12'744.00. Dies er- gebe, bei Fr. 0.00 Sparquote, den in erster Instanz geltend gemachten, zu verteilenden Überschuss von Fr. 22'062.00 (Berufungsantwort, S. 13 ff.). 5.2. 5.2.1. Schon in der Duplik vom 15. Januar 2021 hatte der Beklagte das familien- rechtliche Existenzminimum der fünfköpfigen Familie im Referenzzeitraum auf Fr. 12'744.00 (Grundbeträge Fr. 1'700.00, 3x Fr. 600.00; Krankenkasse Fr. 1'701.00, Gesundheitskosten Kinder Fr. 50.00, Versicherungspau- schale Fr. 50.00, Schulkosten Fr. 340.00, auswärtige Verpflegung Fr. 774.00, Mobilität Fr. 791.00, Steuern Fr. 3'797.00) beziffert (act. 186). Die Klägerin hat diesen Betrag anerkannt (act. 267; oben). 5.2.2. Die der Familie im Referenzzeitraum zur Verfügung stehenden Einkünfte hatte der Beklagte vor Vorinstanz mit monatlich Fr. 26'544.00 angegeben (act. 320). Die von der Klägerin in der Berufungsantwort (S. 14) geltend gemachten Fr. 34'806.00 setzen sich aus einem "Vermögensschwund" von Fr. 6'147.00 (act. 271, 273) und Einkünften von Fr. 28'659.00 (Einkommen Klägerin Fr. 25'894.00, durchschnittlicher Ertrag W. Fr. 12'399.00, Lohn 2019 Beklagter Fr. 246'526.00, Spesen Beklagter Fr. 12'000.00, durch- schnittlicher Ertrag Liegenschaften Beklagter Fr. 47'085.00; / 12) zusam- men (act. 266 f.). Der Beklagte weist in seiner Berufung allerdings zu Recht darauf hin, dass a) die Klägerin (in Abweichung zu seiner Berechnung) die vollen (ihm ausbezahlten) Pauschalspesen in ihre Berechnung miteinbe- zieht und nur auf sein Einkommen 2019 abstellt (und keine Mischrechnung - 11 - 2018/2019 zulassen will), wobei die Vorinstanz in Bezug auf die Anrech- nung der Spesen aber im Sinne des Beklagten entschieden hat (Erw. 3.1 oben), und dass b) gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung das in der Referenzperiode insgesamt zur Verfügung stehende Einkommen massge- bend ist, und nicht dasjenige "per Trennung" (vgl. act. 266), so dass der Beklagte bei seinem Lohneinkommen zu Recht eine (betragsmässig unbe- anstandet gebliebene) Mischrechnung vorgenommen hat. Der von der Klä- gerin als Einkommen geltend gemachte "Vermögensschwund" (act. 271, 273) ist nicht nachvollziehbar (vgl. act. 270 mit Hinweisen auf Antwort- beilagen 3 und 45 sowie Klagebeilagen 3 und 4; vgl. aber Erw. 5.3 unten). Mit dem Beklagten ist damit im massgeblichen Referenzzeitraum von der fünfköpfigen Familie zur Verfügung stehenden Einkünften von Fr. 26'544.00 pro Monat auszugehen. 5.2.3. 5.2.3.1. Weiter liegt im Streit, ob die Parteien im Referenzzeitraum (Mai 2018 bis April 2019) Ersparnisse (Sparquote) bildeten. Die Vorinstanz hatte es dies- bezüglich - unter Hinweis auf die Ausführungen des Beklagten - als glaub- haft erachtet, dass er "betreffend den Hauskauf in S. […] Fr. 50'000.00 aus flüssigen Mitteln finanziert" habe. Er habe glaubhaft ausgeführt, dass dies "aus Erspartem" bezahlt worden sei, "weshalb offensichtlich eine Sparquote" bestanden habe. "Insgesamt" seien Fr. 50'000.00 "als Sparquote aus Vermögensbildung […] angemessen". Zudem seien wegen "weggefallener Weiterbildung" Fr. 1'500.00 als Sparquote zu veranschla- gen; es sei erstellt, dass die während der Referenzperiode angefallenen Weiterbildungskosten nach der Trennung weggefallen seien. Die Reduk- tion der Bankguthaben um Fr. 22'806.00 stelle keine Sparquote dar, und eine Sparquote aus "einmaligen Anschaffungen" sei nicht glaubhaft ge- macht. Welche Vermögensbildung betreffend die Eigengutsliegenschaft der Klägerin in W. angefallen sei, könne offenbleiben, da diese - wie das Mehreinkommen der Klägerin ab Phase 3 - keine Sparquote des Beklagten darstelle. Von den insgesamt Fr. 51'500.00 verbleibe nach Abzug der Fr. 30'225.00 trennungsbedingten Mehrkosten (Erw. 3.3.2 oben) eine jähr- liche Sparquote von Fr. 21'245.00 resp. von pro Monat Fr. 1'770.00. Diese wurde um den Kinderunterhalt erhöht (solange der Beklagte diesen be- zahle, sei seine effektive Sparquote kleiner, und sobald die Unterhalts- pflicht wegfalle, erhöhe sich seine Sparquote entsprechend), so dass sich eine Sparquote von Fr. 5'420.00 (Fr. 1'770.00 + Unterhalt D. Fr. 1'950.00 + Unterhalt C. Fr. 1'700.00) ergab. 5.2.3.2. Als Sparquote gilt derjenige Teil der insgesamt verfügbaren Mittel, der nicht für den Lebensunterhalt der Familie verbraucht wurde (vgl. MORDA- SINI /STOLL , Die Praxisänderung im (nach-)ehelichen Unterhaltsrecht auf dem Prüfstand, in: FamPra.ch 2021, S. 531). Nicht zur Sparquote zählen - 12 - Auslagen, die auf den Verbrauch ausgerichtet sind. Dazu gehören bei- spielsweise Auslagen für das Wohnen (Miete, Hypothekarzinsen, Neben- kosten etc.), Krankenkassenprämien, Mobilität, Freizeit oder Ferien. In der Regel handelt es sich dabei um regelmässige Auslagen. Es sind aber auch Rückstellungen für konkrete Anschaffungen oder Ausgaben (wie z.B. alle zwei Jahre für teure Ferien) zum Verbrauch zu zählen (ARNDT/LANGNER, Achte Schweizer Familienrecht§Tage, Neuere Entwicklungen im Recht des nachehelichen Unterhalts, Bern 2016, S. 185). Der Sparquote zuzurech- nen sind demgebenüber Ausgaben, die der Vermögensbildung dienen. Dazu gehört nebst dem Erwerb von Wohneigentum (inkl. Investitionen) das klassische Sparen, wie die Äufnung von Barmitteln auf Bankkonten, der Kauf von Wertpapieren sowie die Einzahlung in Lebensversicherungen o- der in die 2. und 3. Säule. Aber auch die Tilgung von Schulden - wie bei- spielsweise die Amortisation von Hypothekarkrediten – ist grundsätzlich als Sparquote zu qualifizieren, da sie das Aktivvermögen erhöht und nicht Auf- wendungen für den Lebensunterhalt deckt. Weiter sind Auslagen oder An- schaffungen, die einmalig sind bzw. keine Regelmässigkeit aufweisen, zur Sparquote zu zählen (z.B. Kosten für Gerichtsverfahren oder eine Reise zum 20. Hochzeitstag). Davon zu unterscheiden sind wie erwähnt Rück- stellungen, die im Hinblick auf Auslagen oder Anschaffungen erfolgen, die zwar nicht alle paar Wochen oder Monate anfallen, aber dennoch einer Re- gelmässigkeit unterliegen (z.B. teure Reise alle fünf Jahre). Diese Ausga- ben können nicht zur Sparquote gezählt werden (ARNDT, Die Sparquote – Basis für die nacheheliche Unterhaltsberechnung, in: Brennpunkt Familien- recht, Festschrift für T HOMAS GEISER zum 65. Geburtstag, Zürich/St. Gal- len 2017, S. 52). Entgegen der Vorinstanz und der Klägerin ist nicht danach zu unterscheiden, welcher Ehegatte die betreffenden Ersparnisse gebildet hat. Grundlage der Unterhaltsbemessung bildet ja das Gesamteinkommen der von der Unterhaltsberechnung betroffenen Personen (vgl. Erw. 4 oben), vorliegend also auch dasjenige der Klägerin. Der Beklagte als Unterhalts- schuldner, der eine Sparquote behauptet, trägt nun aber hierfür die Be- hauptungs- und Beweislast (BGE 140 III 485 Erw. 3.3). Ein überdurch- schnittliches Einkommen kann höchstens ein Indiz für das Vorhandensein einer Sparquote sein (BGE 140 III 485 Erw. 3.5.2). 5.2.3.3. Die Vorinstanz hat eine Sparquote von Fr. 50'000.00 "betreffend den Haus- kauf in S." als vom Beklagten glaubhaft gemacht erachtet. Die Klägerin bestreitet dies aber zurecht (Berufungsantwort, S. 9 ff.). Der Beklagte hatte in erster Instanz vorgebracht, er habe den Kaufpreis (Fr. 950'000.00) wie folgt finanziert: Er habe eine Hypothek von Fr. 750'000.00 aufgenommen. Sodann habe er einen WEF-Vorbezug über Fr. 133'000.00 getätigt. Er habe sein Fiscakonto bei der M. saldiert und den gesamten Saldo auf das Fiscakonto bei der N. überweisen. Er habe sich dann aus seiner 3. Säule Fr. 50'000.00 auszahlen lassen und habe damit den WEF-Vorbezug im Umfang von Fr. 33'000.00 zurückbezahlt. "Daraus" ergebe sich, dass er - 13 - unter dem Strich neben den Mitteln aus der 2. und 3. Säule auch Fr. 50'000.00 an "flüssigen Mitteln" habe finanzieren müssen (Kaufpreis Fr. 950'000.00 - Hypothek Fr. 750'000.00 - WEF-Vorbezug Fr. 100'000.00 - Bezug Säule 3a Fr. 50'000.00 = Fr. 50'000.00 "Cash"). Zum Beweis hatte der Beklagte auf den Liegenschaftskaufvertrag vom 18. April 2019, den Nachweis WEF-Vorbezug S., den Nachweis Rückzahlung WEF-Vorbezug S., den Hypothekarvertrag S. sowie Kontoauszüge per 1. April 2018 und 30. April 2019 (Klageantwortbeilagen 3, 5 bis 7, 20) verwiesen (act. 44). In ihrer Replik vom 28. September 2020 hatte die Klägerin allerdings zu Recht eingewendet, dass eine Zahlung von Fr. 50'000.00 aus "flüssigen Mitteln" resp. aus im Referenzzeitraum von Mai 2018 bis April 2019 erzieltem Ein- kommen letztlich durch nichts belegt ist und dass alle anderen vom Beklag- ten aufgeführten Investitionen in die Liegenschaft S. auf reinen Vermögen- sumschichtungen beruhen (act. 128). Insbesondere auch aus den vom Beklagten angerufenen Beweisen (act. 44) ist nicht ersichtlich, dass Fr. 50'000.00 tatsächlich aus relevantem Einkommen geleisteten worden wären (vgl. dazu auch den Hinweis der Klägerin auf einen WEF-Übertrag von Fr. 50'000.00 am 29. April 2019 [act. 268, Klageantwortbeilage 45, S. 16/57] und die Äusserung des Beklagten dazu in act. 319). Glaubhaft- machen bedeutet mehr als behaupten (Erw. 1.6 oben). Eine Sparquote "betreffend den Hauskauf in S." kann mangels Glaubhaftmachung nicht berücksichtigt werden. 5.2.3.4. Der Beklagte hält daran fest, dass als Sparquote auch die von ihm im Zu- sammenhang mit der Liegenschaft W. der Klägerin geltend gemachte Vermögensbildung zu berücksichtigen sei. Die Klägerin habe anerkannt, dass sie am 28. September 2018 die Hypothek um Fr. 40'000.00 amortisiert habe, und ihr Kapitalkonto habe im Jahr 2018 um Fr. 21'027.00 und im Jahr 2019 um Fr. 6'826.00 zugenommen, woraus im gewichteten Schnitt (acht Monate 2018, vier Monate 2019) eine Sparquote von Fr. 42'960.00 resultiere (Berufung, S. 7 f.). Die Klägerin bestreitet auch in ihrer Berufungsantwort (S. 9 ff.) nicht, dass sie ihre Liegenschaft in W. im Referenzzeitraum um Fr. 40'000.00 amortisiert hat. Dass sie die Amortisationszahlungen nicht aus damals erzielten Einkünften erbracht hätte, macht sie nicht geltend. Sie stellt auch nicht in Abrede, dass sich ihr Kapitalkonto im relevanten Zeitraum um die vom Beklagten angegebenen Beträge erhöht hat. Sie beliess es bei ihrem rechtlich unhaltbaren Einwand (vgl. Erw. 5.2.3.2 oben; siehe zudem die Aufstellung des "Einkommens in der Referenzperiode" der Klägerin [act. 266], das auch ihr Erwerbseinkom- men und "Ertrag W." enthält), ihr Mietertrag sei nicht zur Finanzierung der ehelichen Lebenshaltung gebraucht worden, weshalb eine mit den Mieterträgen in Zusammenhang stehende allfällige Sparquote nicht rele- vant sei. Es erscheint damit im Referenzzeitraum eine Ersparnisbildung der Klägerin im Zusammenhang mit ihrer Liegenschaft W. in vom Beklagten geltend gemachter, von der Klägerin nicht substantiiert bestrittener Höhe - 14 - von im Monatsdurchschnitt Fr. 3'580.00 als vom Beklagten glaubhaft gemacht. 5.2.3.5. Die vorinstanzliche Feststellung, wonach die Weiterbildungskosten wäh- rend der Referenzperiode noch angefallen und nach der Trennung wegge- fallen seien, blieb unbestritten. Bislang regelmässig angefallene, nun aber entfallende Bedarfskosten sind in der Regel zur Sparquote zu zählen (ARNDT/LANGNER, a.a.O., S. 189 f.). Die Vorinstanz hat den Betrag von Fr. 1'500.00 bzw. Fr. 125.00 monatlich, somit zurecht zur Sparquote ge- rechnet. 5.2.3.6. Eine weitergehende Ersparnisbildung im Referenzzeitraum von Mai 2018 bis April 2019 steht im Berufungsverfahren nicht (mehr) zur Debatte. 5.2.3.7. Zusammenfassend erscheint für die Bestimmung der letzten ehelichen Le- benshaltung im unstrittigen Referenzzeitraum von Mai 2018 bis April 2019 eine monatliche Sparquote von Fr. 3'705.00 (Fr. 3'580.00 + Fr. 125.00) als glaubhaft gemacht. 5.2.4. Die Bankguthaben der Parteien haben im Referenzzeitraum unstrittig um Fr. 22'806.00 abgenommen (Parteivortrag Beklagter vom 16. März 2021, act. 319; Berufungsantwort S. 11; Stellungnahme des Beklagten zur Beru- fungsantwort S. 6). Die Vorinstanz führte dazu aus (Erw. 6.3.2 [1]), die Re- duktion der Sparkonten stelle offensichtlich keine Sparquote dar. Dass die- ser Betrag nicht in die damalige Lebenshaltung geflossen wäre, hat der Beklagte nicht geltend gemacht (vgl. Eingabe vom 23. Dezember 2021, Rzn. 27 ff.), so dass dieser Betrag, wie von er Klägerin geltend gemacht (vgl. Berufungsantwort, S. 11), mit monatlich Fr. 1'900.00 zur massgebli- chen Lebenshaltung zu schlagen ist. Zum gleichen Ergebnis gelangt man, wenn dieser Abfluss von den Sparkonten von der aus anderen Elementen ermittelten Sparquote (Erw. 5.2.3.4 oben) in Abzug gebracht wird. Im Er- gebnis hat sich wegen der Reduktion der Sparkonten eben der für die Le- benshaltung verwendete Betrag nicht um diese Sparquote, sondern um ei- nen um Fr. 1'900.00 tieferen Betrag reduziert. 5.2.5. Zusammenfassend standen der fünfköpfigen Familie für ihre Lebenshal- tung im für die Bestimmung des die Obergrenze des Unterhaltsanspruchs der Klägerin bildenden Lebensstandards im Referenzzeitraum von Mai 2018 bis April 2019 im Monatsdurchschnitt ein Überschuss von Fr. 11'995.00 zur Verfügung (Einkommen Fr. 26'544.00 + Verbrauch Bank- guthaben Fr. 1'900.00 - familienrechtliches Existenzminimum Fr. 12'744.00 - 15 - - Sparquote Fr. 3'705.00). Nach dem Grundsatz von grossen und kleinen Köpfen (BGE 147 III 265 Erw. 7.3) entfällt auf die Klägerin von diesem Überschuss ein Anteil von 2/7 resp. ein Betrag von (rund) Fr. 3'430.00. 5.3. Der maximale gebührende Unterhalt der Klägerin setzt sich zusammen aus ihrem aktuellen familienrechtlichen Existenzminimum (inkl. Steuern) und ih- rem vorstehenden Überschussanteil (Fr. 3'430.00). Der Beklagte moniert die für die Parteien ermittelten familienrechtlichen Existenzminima (vgl. Erw. 3.1 oben) nicht (vgl. Erw. 5.1 oben; Berufung, Rz. 8, 37). Die Klägerin rügt die darin veranschlagten Steuern. Die Vorinstanz ermittelte diese "annäherungsweise mit dem Berechnungstool des Kantons Aargau" - D. Volljährigkeit ab Phase 2 Rechnung tragend - unter Berücksichtigung der Einkommen, von "ungefähren" Unter- haltsansprüchen (bei der Klägerin als Zuschlag zum steuerbaren Einkom- men, beim Beklagten als Abzug; bezüglich D. Unterhalt nur in Phase 1), Kinder- und Ausbildungszulagen (als Zuschlag bei der Klägerin), des Eigenmietwerts abzüglich Hypothekarzins und Nebenkosten, der Kin- derabzüge (bei der Klägerin), der Abzüge für Versicherungen, Berufsaus- lagen, Arbeitswegkosten und auswärtige Verpflegung und (beim Beklag- ten) der Unterstützung von C. und (ab Phase 2) von D., des Tarifs A (Beklagter) resp. B (Klägerin), eines (steuerbaren) Vermögens von Fr. 600'0000.00 (Klägerin) resp. Fr. 900'000.00 sowie (bei der Klägerin) nach Abzug von geschätzten Steueranteilen für E. und (in Phase 1) D. (je Fr. 360.00) vom ermittelten, monatlichen Steueranteil (vgl. Urteil, Erw. 5.2 S. 23 und Erw. 5.3 S. 4 f.). Die Klägerin bringt in ihrer Berufungsantwort (S. 18 f.) vor, "als Folge des effektiv errechneten bzw. zu errechnenden höheren Unterhaltsanspruchs" gelte es zu berücksichtigen, dass dies auch eine "Neubeurteilung der Steuerlasten auf beiden Seiten" zur Folge haben müsse, d.h. dass der gebührende Bedarf der Klägerin um Mehrsteuern von mindestens Fr. 500.00 steige und derjenige des Beklagten um eine Steuereinsparung von mindestens Fr. 900.00 sinke. Die Berechnungen und Feststellungen im vorinstanzlichen Urteil seien - nötigenfalls - zu korri- gieren. In diesem Vorbringen ist indes keine substantiierte Ausei- nandersetzung mit der detailliert dargelegten Berechnung der Vorinstanz - die ohnehin nur vom (eine genaue Berechnung von vornherein ausschlies- senden) mutmasslichen Resultat der Unterhaltsberechnung ausgehen konnte (vgl. BRÄM/HASENBÖHLER, Zürcher Kommentar, Zürich 1998, N. 118A, II.12. zu Art. 163 ZGB), zu erblicken (vgl. Erw. 1.2 und Erw. 1.3 oben). Dazu kommt, dass der Klägerin kein höherer Unterhalt als gemäss Vorinstanz zugesprochen werden kann (Art. 58 ZPO; Erw. 1.3 oben), weshalb sich eine "Neubeurteilung der Steuerlasten auf beiden Seiten" oh- nehin erübrigt. Es hat deshalb bei den vorinstanzlich ermittelten familien- rechtlichen Existenzminima sein Bewenden. - 16 - Für die Klägerin ergibt sich damit ein (maximaler) gebührender Gesamtun- terhalt in den einzelnen Phasen von (1) Fr. 7'420.00 (Fr. 3'990.60 + Fr. 3'430.00), (2) Fr. 7'486.00 (Fr. 4'056.80 + Fr. 3'430.00) und (3) Fr. 8'416.00 (Fr. 4'986.80 + Fr. 3'430.00). 5.4. In eherechtlichen Verfahren setzt der Anspruch eines Ehegatten auf Leis- tung eines Unterhaltsbeitrags durch den anderen voraus, dass er nicht in der Lage ist, seinen Bedarf aus eigenen Mitteln zu decken (vgl. BGE 5A_524/2020 Erw. 4.6.1, 5A_239/2017 Erw. 2.1, 5A_907/2018 Erw. 3.4.4; AEBI-MÜLLER, Familienrechtlicher Unterhalt in der neusten Rechtsprechung, jusletter vom 3. Mai 2021, Rz. 9). Die Beweislast dafür, dass ihm dies nicht möglich ist, trifft den Ehegatten, der Unterhalt bean- sprucht (Art. 8 ZGB; vgl. BGE 5A_1049/2019 Erw. 4.4). 5.4.1. Zu den Einkünften der Klägerin erwog die Vorinstanz (Urteil, Erw. 4.2): Zum einen arbeite die Klägerin als Heilpädagogin (an der AA.). Gemäss Recht- sprechung wäre ihr ein Pensum von 80 resp. 100 % (ab E. 16. Altersjahr) zumutbar. An der Verhandlung habe sie überzeugend dargelegt, dass es ihr aufgrund ihrer gesundheitlichen Verfassung derzeit nicht zumutbar sei, mehr als ihr aktuelles Pensum (42.86 %) zu arbeiten. Dennoch habe sie geschildert, dass sich die Situation langsam verbessere. Es sei zwar nicht davon auszugehen, dass die Klägerin in näherer Zukunft 100 % als Heilpä- dagogin arbeiten könne. Es stehe ihr jedoch offen, "in einem anderen Be- rufsfeld", wo sie wohl weniger verdiene, "vollzeitlich" zu arbeiten. Aufgrund der Umstände sei ihr eine grosszügige Übergangsfrist zu gewähren, wobei es der Klägerin zumutbar sei, ab Phase 3 ein "80 %-Pensum" zu leisten. In Phase 1 betrage ihr monatliches Nettoerwerbseinkommen (inkl. 13. Mo- natslohn, exkl. Familienzulagen) Fr. 3'280.00, in Phase 2 Fr. 3'725.00 und in Phase 3 (42.86 % auf 80 % hochgerechnet) rund Fr. 6'950.00. Die Klä- gerin sei zum anderen Eigentümerin einer Altliegenschaft in W.. Entgegen der Ansicht des Beklagten habe sich der Liegenschaftsaufwand bereits seit 2016 kontinuierlich erhöht, und die Mieteinnahmen schwankten von Jahr zu Jahr deutlich. Es lägen keine Hinweise dafür vor, dass die Klägerin im Hinblick auf das Eheschutzverfahren die Ausgaben erhöht und die Mieteinnahmen reduziert habe. Sie habe glaubhaft ausgeführt, dass es sich um eine sanierungsbedürftige Liegenschaft handle, weshalb sie stetig Aus- gaben für die Sanierung tätige. Zudem sei aufgrund der gemeinsamen Steuererklärungen davon auszugehen, dass der Beklagte von diesen Aus- gaben gewusst und die schwankenden aber tendenziell rückgängigen Ein- nahmen gekannt habe. Gleichzeitig könne es nicht angehen, dass die Klä- gerin ihre Liegenschaft über die kommenden Jahre hinweg vermögensbil- dend zulasten des Beklagten saniere, weshalb ab Phase 3 ein Einkommen aus Vermögensertrag anzurechnen sei. Nachdem die Beträge schwankten, sei vom Durchschnitt der letzten drei Jahre auszugehen. Es resultiere ein - 17 - monatlicher Nettoertrag von Fr. 2'190.00 (2019: Mietzinsen Fr. 113'967.00 - Unterhalt Fr. 119'700.00 = minus Fr. 5'733.00; 2018: Fr. 124'675.00 - Fr. 103'714.00 = Fr. 20'961.00; 2017: Fr. 126'603.00 - Fr. 63'597.00 = Fr. 63'006.00; minus Fr. 5'733.00 + Fr. 20'961.00 + 63'597.00 = Fr. 78'825.00 / 3 = Fr. 26'257.00 / 12 = Fr. 2'189.583). 5.4.2. Unstrittig hat die Vorinstanz der Klägerin in Phase 1 fälschlicherweise nur ein monatliches Nettoerwerbseinkommen von Fr. 2'835.00 (Erw. 3.1 oben; Urteil, Erw. 6.6.1) statt von Fr. 3'280.00 (Erw. 5.4.1 oben; Urteil, Erw. 4.2.1, S. 18 oben) angerechnet (Berufung, Rz. 22; Berufungsantwort, S. 9). Dies ist zu korrigieren. 5.4.3. In Phase 3 (ab 1. Juli 2022) will sich die Klägerin nur ein Erwerbseinkom- men von Fr. 3'725.00 (analog Phase 2) anrechnen lassen. Die Vorinstanz habe den Sachverhalt unvollständig festgestellt, indem sie bezüglich der Möglichkeit der Ausdehnung des Erwerbspensums auf eine einzelne ihrer Aussagen abgestellt, ihre übrigen Ausführungen und Beweismittel zu ihrer noch angeschlagenen Gesundheit, der ausserordentlich belastenden Tä- tigkeit als Heilpädagogin, der fehlenden Möglichkeit zur Ausdehnung ihres Arbeitspensums am jetzigen Arbeitsort, den Verpflichtungen für drei noch in Ausbildung stehende Kinder und eine sehr grosse Liegenschaft, den Ri- siken eines Stellenwechsels, den organisatorischen Schwierigkeiten im Zu- sammenhang mit anderweitigen (zusätzlichen) Pensen und dem effektiv wesentlich tieferen Lohn im Falle einer Anstellung als Hilfslehrerin unbe- rücksichtigt gelassen habe. An der gesundheitlichen Problematik habe sich nichts geändert (Berufungsantwort, S. 5 f.). 5.4.3.1. Ist in tatsächlicher Hinsicht erstellt, dass mit einer Wiederaufnahme des gemeinsamen Haushaltes nicht mehr ernsthaft gerechnet werden kann, hat das Eheschutz- bzw. Massnahmegericht im Rahmen von Art. 163 ZGB die für den nachehelichen Unterhalt geltenden Kriterien (Art. 125 ZGB) mitein- zubeziehen und aufgrund der neuen Lebensverhältnisse zu prüfen, ob und in welchem Umfang vom Ehegatten, der bisher den gemeinsamen Haus- halt geführt hat, davon aber nach dessen Aufhebung entlastet ist, erwartet werden kann, dass er seine Arbeitskraft anderweitig einsetze und eine Er- werbstätigkeit aufnehme oder ausdehne (BGE 138 III 97 Erw. 2.2; BGE 5A_912/2020 Erw. 3). Gemäss Rechtsprechung gilt dabei ab dem Tren- nungszeitpunkt, wenn keine vernünftige Aussicht auf Wiederaufnahme des Ehelebens mehr besteht, das Primat der Eigenversorgung und damit grundsätzlich eine Obliegenheit zur (Wieder-)Eingliederung in den Arbeits- prozess bzw. zur Ausdehnung einer bestehenden Tätigkeit (vgl. BGE 147 III 249 Erw. 3.4.4 und 147 III 308 Erw. 5.2). Die Beurteilung der Frage, ob einem Ehegatten die Aufnahme oder Ausdehnung einer Erwerbstätigkeit - 18 - zumutbar ist, umfasst auch die Zulässigkeit der Anrechnung eines hypo- thetischen Einkommens (vgl. unten). Vorliegend ist zwischenzeitlich seit dem 11. Mai 2021 das Ehescheidungsverfahren der Parteien rechtshängig. 5.4.3.2. Für die Bemessung von Unterhaltsbeiträgen ist grundsätzlich das tatsäch- lich erzielte Einkommen massgebend. Es kann aber ein hypothetisches Einkommen angerechnet werden, sofern dieses zu erreichen zumutbar und möglich ist (BGE 143 III 233 Erw. 3.2; BGE 5A_129/2019 Erw. 3.2.2.1). Bei der Beurteilung eines hypothetischen Einkommens ist als massgebliche Kriterien insbesondere auf das Alter, Gesundheit, sprachliche Kenntnisse, bisherige und künftige Aus- und Weiterbildungen, bisherige Tätigkeiten per- sönliche und geographische Flexibilität, Lage auf dem Arbeitsmarkt etc. ab- zustellen (BGE 147 III 308 Erw. 5.6). 5.4.3.2.1. Die Klägerin macht gesundheitliche Gründe geltend, die ab dem 1. Juli 2022 der Zumutbarkeit eines höheren Arbeitspensums als (sinngemäss [die Klägerin will sich nur ein mit diesem Pensum erzielbares Einkommen anrechnen lassen]) 42.86 % entgegenstehen sollen. Für den Nachweis ei- ner gesundheitlichen Beeinträchtigung mit Auswirkungen auf ihre Arbeits- fähigkeit ist die Klägerin beweisbelastet (Art. 8 ZGB). Zur Beurteilung, ob gesundheitliche Einschränkungen einer Erwerbstätig- keit entgegenstehen, ist das Gericht auf Unterlagen angewiesen, die ärzt- liche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und be- züglich welcher Tätigkeiten die betroffene Person arbeitsunfähig ist (BGE 132 V 99 Erw. 4, 125 V 261 Erw. 4). Damit eine bloss pauschale Bestreitung nicht genügt, um Tatsachen beweisbedürftig zu machen (Art. 150 Abs. 1 ZPO i.V.m. Art. 222 Abs. 2 ZPO), die Gegenstand einer Parteibehauptung oder eines Parteigutachtens bilden, muss die Behaup- tung bzw. das Gutachten substantiiert sein (vgl. BGE 141 III 433 Erw. 2.6). Für die Beurteilung der geltend gemachten (teilweisen) Arbeitsunfähigkeit ist die Würdigung der verschiedenen von der Klägerin eingereichten Arzt- berichte ausschlaggebend. Hinsichtlich des Beweiswerts eines solchen Be- richts ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, die geklagten Beschwerden berück- sichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist und in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge sowie der medizini- schen Situation einleuchtet. Ausserdem ist zu berücksichtigen, ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind (BGE 134 V 231 Erw. 5.1, 125 V 351 Erw. 3a). Es ist dabei nicht willkürlich, wenn (u.a.) be- - 19 - rücksichtigt wird, dass von den Parteien vorgelegte ärztliche Atteste Be- standteil der Parteivorbringen und nicht eigentliche Beweismittel sind (BGE 5A_239/2017 Erw. 2.4; BGE 141 III 433 Erw. 2.6, 140 III 24 Erw. 2.5). Es darf auch die Erfahrungstatsache berücksichtigt werden, dass behan- delnde Ärzte aufgrund ihrer auftragsrechtlichen Vertrauensstellung eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen (vgl. BGE 125 V 351 Erw. 3b/cc). Be- richte von Spezialisten (z.B. psychologischen Fachpersonen) haben so- dann ein höheres Gewicht als diejenigen von Allgemeinpraktikern. Ein Be- richt, der nur die vom Patienten geschilderten Symptome aufzählt und/oder die allgemeine Diagnose "Depression" nennt, hat nur geringe Beweiskraft (vgl. BGE 5A_239/2017 Erw. 2.4). Aus den in erster Instanz als Replikbeilage 25b eingereichten ärztlichen Unterlagen ergibt sich das Folgende: Laut dem Schreiben von Dr. med. AB., vom 20. Februar 2020, wurde die Klägerin zur "Psychotherapie bei einer Anpassungsstörung" in die psychologische Praxis von Frau AD. verwiesen. In der "Stellungnahme: Arbeitsfähigkeit von A." vom 20. September 2020 von lic. phil. AD., wird festgehalten, dass die Klägerin seit längerer Zeit eine "psychosoziale Belastungssituation" erlebe. Ihre Belastbarkeit sei durch eine "länger anhaltende depressive Episode" eingeschränkt. Dies münde in eine reduzierte Arbeitsfähigkeit von maximal 60 %. Ein höheres Gesamtpensum wäre ein Gesundheitsrisiko. Mit Schreiben vom 21. September 2020 attestierte Dr. med. AE., der Klägerin "aus gesundheitlichen Gründen" eine Arbeitsfähigkeit von maximal 60 %. Als Berufungsantwortbeilage 1 hat die Klägerin ein vom 6. Dezember 2021 datierendes "Psychologisches Attest: Arbeitsunfähigkeit A." eingereicht. Darin führt lic. phil. AD. aus, die Klägerin sei wegen einer "depressiven Epi- sode", die sich Anfang Jahr 2021 deutlich verbessert habe, bei ihr in Be- handlung. Leider sei die Klägerin seit September 2021 durch eine "akute psychosoziale Belastungssituation (Gerichtsbeschluss: Scheidungsverein- barung)" wieder destabilisiert worden. Eine Wiederaufnahme des Antide- pressivums sei angezeigt. Die Klägerin komme mit ihrer zeitlichen berufli- chen Auslastung an ihr Limit. Ihre Arbeitsfähigkeit sei reduziert. Das Ar- beitspensum von 60 % sollte unbedingt so belassen werden. Ein 100 %- Pensum wäre für die Klägerin "aus gesundheitlichen Gründen" nicht mög- lich. Zudem reichte die Klägerin ein "Zeugnis" von Dr. med. AF., vom 7. Dezember 2021, ein. Darin wird der Klägerin "infolge Krankheit" eine Ar- beitsunfähigkeit von 40 % ab dem 7. Dezember 2021 bis und mit 7. Januar 2022 "voraussichtliche Dauer gemäss Nachkontrolle" bescheinigt. Diese Unterlagen sind wie folgt zu werten: Das Überweisungsschreiben vom 20. Februar 2020 bescheinigt keine Arbeitsunfähigkeit; die Diagnose "Anpassungsstörung" wurde von Dr. med. AB. als Fachärztin für Innere Medizin und nicht etwa von einer Psychiaterin gestellt. Es ist auch nicht nachvollziehbar, wie die Diagnose zu Stande gekommen ist. Auf welchen Untersuchungen der Befund "depressive Episode" in der "Stellungnahme: - 20 - Arbeitsunfähigkeit" vom 20. September 2020 beruht und wie die Psychologin AD. zu ihren Erkenntnissen gekommen ist, ergibt sich nicht aus dem Bericht. Die medizinische Situation und die medizinischen Zusammenhänge bleiben unklar und die gestellte Diagnose kann nicht nachvollzogen werden. Im Bericht vom 21. September von Dr. med. AE. fehlen nicht nur Untersuchungen und Feststellungen, sondern auch eine Diagnose ("aus gesundheitlichen Gründen"). Bei Dr. AE. handelt es sich sodann um den Hausarzt der Klägerin. Alleine der Hinweis auf eine "Arbeitsunfähigkeit" vermag keine solche glaubhaft zu machen. Das "psychologische Attest" von AD. vom 6. Dezember 2021 stellt wiederum keine nachvollziehbare Diagnose ("depressive Episode") sowie auch keine Prognose dar, sondern äussert sich nur - ohne diese Einschätzung zu begründen - zur aktuellen Situation. Auch aus dem "Zeugnis" von Dr. med. AF. vom 7. Dezember 2021, bei welcher es sich mutmasslich um eine Allgemeinmedizinerin handelt, findet sich keine Diagnose ("Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit") und lässt sich überdies betreffend die Arbeitsfähigkeit der Klägerin ab 1. Juli 2022 nichts ableiten. Bleiben prozessrelevante Tatsachen beweislos bzw. werden sie nicht glaubhaft gemacht, ist nach den allgemeinen Regeln der Beweislast zu entscheiden, d.h. es unterliegt diejenige Partei welche die Beweislast trägt (vgl. GEHRI, in: Schweizerische Zivilprozessordnung, Basler Kommentar [BSK-ZPO], 3. Aufl., Basel 2017, N. 17 zu Art. 55 ZPO). Vorliegend trifft die Beweislast die Klägerin. Sie vermag nicht glaubhaft zu machen (Erw. 1.6 oben), dass sie aus gesundheitlichen Gründen nicht in der Lage wäre, ab dem 1. Juli 2022 ein Arbeitspensum von 100 % zu verrichten. Alleine der Umstand, dass die eingereichten Unterlagen laut Klägerin eine "Vulnerabilität" zeigen sollen (vgl. Eingabe vom 8. März 2021, S. 23 [act. 278]), reicht zur Glaubhaftmachung der von ihr geltend gemachten gesundheitlichen Einschränkungen nicht. 5.4.3.2.2. Dem Faktor Alter kommt nicht (mehr) eine abstrakte Bedeutung im Sinne einer Vermutung für oder gegen die Zumutbarkeit einer Erwerbsarbeit zu (BGE 147 III 308 Erw. 5.6). Es ist neu stets von der Zumutbarkeit einer Erwerbstätigkeit auszugehen, soweit eine solche Möglichkeit tatsächlich besteht und keine Hinderungsgründe vorliegen, was sich anhand der vor- stehend genannten Kriterien beurteilt. Von diesem Grundsatz kann in be- gründeten Einzelfällen ausnahmsweise abgewichen werden, beispiels- weise bei einem nahe am Pensionsalter stehenden Ehegatten (Erw. 5.6). Geht es nicht um den beruflichen (Wieder-)Einstieg nach jahrelangem Er- werbsunterbruch, sondern bloss um die Ausdehnung einer bestehenden Erwerbstätigkeit, ist das Alter nicht oder nur in beschränktem Umfang zu berücksichtigen (BGE 147 III 308 Erw. 5.2). Dass ihr aufgrund ihres Alters die Verrichtung eines Vollzeitpensums unzumutbar wäre, macht die Kläge- rin im Berufungsverfahren zu Recht nicht mehr (vgl. noch act. 13 und 134) - 21 - geltend. Die ordentliche Pension bei der aktuell 51-jährigen Klägerin steht erst in 13 Jahren bevor. 5.4.3.2.3. In erster Instanz brachte die Klägerin vor, sie habe drei Kinder zu betreuen, die noch in der anspruchsvollen schulischen Ausbildung stünden und ent- sprechend betreut und gefördert werden müssten (act. 13). Auch Kinder- betreuungspflichten können einer Erwerbstätigkeit entgegenstehen. Liegen keine kindbezogenen Gründe (wie physische oder psychische Gebrechen) vor und besuchen die Kinder die obligatorische Schule, erscheint nach dem aktuellen Konzept des Unterhaltsrechts die Aufnahme bzw. Fortführung ei- ner Erwerbstätigkeit grundsätzlich zumutbar, jedenfalls im Umfang, in dem der betreuende Elternteil zufolge Übernahme der Betreuungsaufgabe durch den Staat während der betreffenden Zeit von der persönlichen Be- treuung entbunden ist. Mit Blick auf die Praxistauglichkeit und für den Nor- malfall ist gemäss dem sog. Schulstufenmodell (BGE 144 III 481 ff.) - so- weit vorliegend von Relevanz - einem Elternteil ab Vollendung des 16. Le- bensjahr des jüngsten Kindes ein Vollzeiterwerb zuzumuten. Von dieser Richtlinie kann je nach den Umständen im Einzelfall nach pflichtgemässem richterlichem Ermessen abgewichen werden. Das jüngste Kind der Par- teien, der Sohn E., wird am 26. Juni 2022 16 Jahre alt. Gründe für ein Abweichen vom Schulstufenmodell wurden von der Klägerin nicht substan- tiiert geltend gemacht und sind auch nicht ersichtlich. Was E. beide bereits (seit über drei Jahren [C.] resp. einem Jahr [D.]) volljährigen Geschwister betrifft, ist darauf hinzuweisen, dass nach Erreichen der Volljährigkeit sämtliche Erziehungs- und Betreuungspflichten der Eltern entfallen. Wenn ein Elternteil für ein nach dessen Volljährigkeit noch mit ihm in Haus- gemeinschaft lebenden Kind "Naturalleistungen" erbringt, erfolgt dies nicht mehr aufgrund einer Rechtspflicht (vgl. Art. 296 Abs. 2 i.V.m. Art. 301 Abs. 1 ZGB). Die Betreuung von volljährigen Kindern hat grundsätzlich keinen Einfluss auf das für einen Elternteil mögliche und zumutbare Arbeitspen- sum, ebenso wenig wie im Übrigen, dass die Klägerin in einer sehr grossen Liegenschaft wohnt. Rechtsprechungsgemäss ist der Klägerin ab 1. Juli 2022 grundsätzlich (so auch die Vorinstanz) ein Erwerbspensum von 100 % zuzumuten. 5.4.3.2.4. Dem Einwand, die Tätigkeit als schulische Heilpädagogin sei ausseror- dentlich belastbar, hat die Vorinstanz offensichtlich Rechnung getragen, in- dem sie der Klägerin - trotz (zu Recht) festgestellter Zumutbarkeit eines 100 %-Pensums (vgl. oben) - nur das auf ein 80 %-Pensum hochgerech- nete Einkommen als Heilpädagogin in grundsätzlich unbeanstandet geblie- bener Höhe von Fr. 6'950.00 angerechnet hat. Ob die Klägerin - wie sie behauptet - als vollzeitlich angestellte "Hilfslehrerin" effektiv einen wesent- lich tieferen Lohn als in einem 80 %-Pensum als schulische Heilpädagogin erzielen würde, kann deshalb offenbleiben. Anhaltspunkte dafür, dass die - 22 - Klägerin ihr Arbeitspensum ausserhalb der AA. nicht auf 80 % aufstocken könnte, liegen nicht vor und wurden auch nicht substantiiert geltend ge- macht (vgl. Protokoll, S. 7 [act. 301]). Konkrete (und nicht bloss abstrakte) "Risiken eines Stellenwechsels" (in ihrer Eingabe vom 8. März 2021 machte die Klägerin eine Unzumutbarkeit eines Stellenwechsels pauschal unter Hinweis auf die "Sparmassnahmen im Kanton" geltend; act. 278) und "organisatorische Schwierigkeiten im Zusammenhang mit anderweitigen (zusätzlichen) Pensen", welche vorliegend die Ausdehnung des Arbeits- pensums auf 80 % geradezu verunmöglichten oder unzumutbar erschei- nen liessen, vermochte die Klägerin mit ihren bloss allgemeinen Befürch- tungen nicht glaubhaft (Erw. 1.6 oben) zu machen. 5.4.3.2.5. Die bundesgerichtliche Praxis schreibt für die Berücksichtigung eines hy- pothetischen Einkommens sodann die Einräumung einer Übergangsfrist vor (BGE 129 III 417 Erw. 2.2), welche nach ständiger Praxis der 5. Zivil- kammer des Obergerichts mit der erstmaligen autoritativen (richterlichen) Eröffnung der Umstellungspflicht zu laufen beginnt. Vorliegend hat die Vorinstanz der Beklagten (ab Zustellung des angefochtenen Entscheids am 8. November 2021) eine (rund) achtmonatige Frist für die Stellensuche bis 1. Juli 2022 eingeräumt. Dass diese Frist für die Stellensuche grundsätzlich zu kurz wäre, behauptet die Klägerin zu Recht nicht. 5.4.3.2.6. Zusammenfassend ist darin, dass die Vorinstanz der Klägerin ab dem 1. Juli 2022 ein hypothetisches Einkommen von Fr. 6'950.00 angerechnet hat, weder eine unrichtige Sachverhaltsfeststellung noch eine unrichtige Rechtsanwendung (Art. 310 ZPO) zu erblicken. 5.4.4. 5.4.4.1. Der Beklagte bringt in der Berufung (S. 5 ff.) in Bezug auf den der Klägerin (erst) ab 1. Juli 2022 angerechnete Mietertrag für ihre Liegenschaft W. im Wesentlichen vor: Den Gewinn 2020 (Fr. 13'203.42) habe die Vorinstanz zu Unrecht ignoriert. Ab Phase 3 sei es sodann willkürlich, wenn auf den Dreijahresdurchschnitt (2017 bis 2019) "mit erheblichem Sanie- rungsaufwand abgestellt" werde, weil so weiterhin jährlich Fr. 72'941.43 für Unterhalt berücksichtigt würden. Es müsse - so sein Hauptstandpunkt - für die Phasen 1 bis 3 eine "pauschalisierte Ermittlung der Liegenschaftser- träge" erfolgen, da ausserordentliche Sanierungsmassnahmen vorgenom- men würden; es sei von einem monatlichen Liegenschaftsertrag von Fr. 6'447.00, wie in erster Instanz unter Hinweis auf zwei Entscheide des Zürcher Obergerichts "mit konkreter Berechnung gestützt auf 'Das Schwei- zerische Schätzerhandbuch' " geltend gemacht, auszugehen. Als Eventu- alstandpunkt müsse von jährlich Fr. 13'203.00 in Phase 1 (erzielter Ge- winn), Fr. 9'645.33 in Phase 2 (Durchschnitt 2018 bis 2020 [Fr. 21'464.56 - - 23 - Fr. 5'732.00 + Fr. 13'203.42; / 3]) und Fr. 69'635.25 in Phase 3 (Verhält- nisse vor den Sanierungsmassnahmen, mithin Gewinn 2016) ausgegan- gen werden. Die Klägerin bestreitet diese Ausführungen. Würden zusätz- lich die vom Beklagten für die Referenzperiode anerkannten Steuern auf der Liegenschaft (und einem allfälligen Gewinn) W. von monatlich Fr. 1'424.00 berücksichtigt, sei klar, dass sie bis auf weiteres keinen Netto- ertrag erwirtschaften werde. Auch ab 1. Juli 2022 (Phase 3) dürfe ihr so- dann "unter Berücksichtigung der nachgewiesenen besonderen Verhält- nisse" kein Mietertrag angerechnet werden. Dies gelte umso mehr, als die Anrechnung eines hypothetischen Ertrags der gelebten ehelichen "Vertrau- enslage" widerspreche; die Lebenshaltungskosten seien allein mit den Ein- künften des Beklagten finanziert worden (Berufungsantwort, S. 6 ff.). 5.4.4.2. Wie die Anrechnung eines hypothetischen Erwerbseinkommens (vgl. Erw. 5.4.3.2 oben) ist auch die Anrechnung eines hypothetischen Vermö- gensertrags statthaft, wenn dessen Erzielung möglich und zumutbar ist (vgl. BGE 5A_744/2019 Erw. 3.3). Ein hypothetischer Vermögensertrag kann einem Ehegatten auch im Fall der Verminderung des tatsächlich er- zielten Vermögensertrages angerechnet werden. Kann die Verminderung rückgängig gemacht werden, ist deren Grund unerheblich (analog BGE 128 III 4 Erw. 4a; BGE 5A_403/2019 Erw. 4.1). Ist die Verminderung dagegen unumkehrbar, darf ein hypothetischer Vermögensertrag nur angerechnet werden, wenn der betroffene Ehegatte seinen Vermögensertrag in Schädi- gungsabsicht geschmälert hat. Notwendig ist dabei, dass der Ehegatte bös- willig handelt und sich ein rechtsmissbräuchliches Verhalten vorwerfen las- sen muss (analog BGE 143 III 233 Erw. 3.4; BGE 5A_403/2019 Erw. 4.1). 5.4.4.3. Der Beklagte behauptet nicht mehr, die Klägerin hätte ihren Liegenschafts- gewinn seit der Trennung in Schädigungsabsicht tief gehalten. Die rückwir- kende Anrechnung eines hypothetischen Vermögensertrags für die Phase 1 (Jahr 2020) scheidet damit zum Vornherein aus mit der Folge, dass der Vorinstanz schon aus diesem Grund nicht vorgeworfen werden kann, sie habe der vom Beklagten verlangten "pauschalisierten Ermittlung der Lie- genschaftserträge" für die Phasen 1 bis 3 zu Unrecht eine Abfuhr erteilt. 5.4.4.4. Der Einwand des Beklagten in der Eingabe vom 23. Dezember 2021 (Rz. 18), die Vorinstanz habe die "Steuern W." (entgegen dem Vorbringen der Klägerin in der Berufungsantwort) in ihrer Berechnung bereits berücksichtigt, verfängt im Lichte der diesbezüglichen Ausführungen der Vorinstanz und der Höhe der von ihr ermittelten Steueranteile (vgl. Erw. 3.1 und Erw. 5.3 Abs. 2 oben) nicht. Mit Blick auf die vom Beklagten jedenfalls für den "Referenzeitraum" Mai 2018 bis April 2019 anerkannten "Steuern W." von monatlich Fr. 1'424.00 (act. 318) ist der Vorinstanz weder eine - 24 - unrichtige Sachverhaltsfeststellung noch eine falsche Rechtsanwendung (Art. 310 ZPO) vorzuwerfen, wenn sie der Klägerin in den Phasen 1 (bei einem unstrittigen Liegenschaftsgewinn von Fr. 13'203.00) und 2 (bei ei- nem vom Beklagten "im Eventualstandpunkt" selber auf Fr. 9'645.33 bezif- ferten durchschnittlichen Jahresgewinn) keinen Nettomietertrag als Ein- kommen angerechnet hat. 5.4.4.5. Die Vorinstanz hielt fest, dass es nicht angehen könne, wenn die Klägerin ihre Liegenschaft in W. die kommenden Jahre weiter auf Kosten des Beklagten saniere. Mit dieser Beurteilung setzt sich die Klägerin in ihrer Berufungsantwort (S. 7 f.) nicht substantiiert auseinander (Erw. 1.2 und Erw. 1.3 oben). Sie beschränkt sich im Wesentlichen darauf vorzubringen, dass die Liegenschaft ein Sanierungsfall (und dies dem Beklagten bekannt) gewesen sei und dass sich die Anrechnung eines hypothetischen Vermö- gensertrages "unter Berücksichtigung der nachgewiesenen besonderen Verhältnisse" nicht rechtfertige. Der Einwand der Klägerin, der Mietertrag aus ihrer Liegenschaft sei nie zur Deckung der ehelichen Lebenskosten verbraucht worden, was eine "Vertrauenslage" darstelle, verfängt ebenfalls nicht. Durch die Trennung entsteht nämlich eine neue Situation, die für die Ehegatten zu Mehrkosten führt (vgl. BGE 5A_744/2019 Erw. 4.3.3), und der Unterhalt beanspruchende Ehegatte hat ab der Trennung seine Ei- genversorgungskapazität auszuschöpfen (vgl. Erw. 5.4.3.1 oben). Zwar wird bei schwankenden Einkommen (auch) für die Einkommensprognose sodann praxisgemäss vom Durchschnittswert eines repräsentativen Zeit- raums ausgegangen. Dem Beklagten ist aber beizupflichten, dass die Vorinstanz die vermögensbildende Sanierung zu seinen Lasten perpetu- iert, wenn sie für die Berechnung des der Klägerin ab Phase 3 anzurech- nenden, hypothetischen Vermögensertrages auf den Durchschnittsgewinn der Jahre 2017 bis 2019 abstellt, obwohl sich der Liegenschaftsaufwand seit dem Jahr 2016 unstrittig und nachweislich kontinuierlich erhöht hat. Eine Unumkehrbarkeit der Ertragsminderung hat die Klägerin nicht behaup- tet. Es rechtfertigt sich daher, dem Eventualstandpunkt des Beklagten ent- sprechend auf die Verhältnisse vor den Sanierungsmassnahmen abzustel- len, mithin vom Gewinn des Jahres 2016 von Fr. 69'635.25 auszugehen, was monatlich (rund) Fr. 5'800.00 entspricht. Von diesem sind ermessens- weise Steuern von Fr. 2'000.00 abzuziehen, so dass ein der Klägerin hy- pothetisch als Einkommen anrechenbarer Vermögensertrag von Fr. 3'800.00 verbleibt. Unter Einräumung einer zusätzlichen Übergangsfrist ist der Klägerin dieser Betrag indes erst ab dem 1. Januar 2023 anzurech- nen. Vom 1. Juli 2022 bis 31. Dezember 2022 ist der Unterhaltsberechnung ein Vermögensertrag von Fr. 2'190.00 gemäss Vorinstanz (auf welchen sich die Klägerin bereits einstellen musste) zu Grunde zu legen. - 25 - 5.4.5. Zusammenfassend sind der Klägerin in den entsprechenden Phasen mo- natliche Einkünfte von (1) Fr. 3'280.00 (Erw. 5.4.2 und Erw. 5.4.4.4 oben), (2) Fr. 3'725.00 (Erw. 3.1 und Erw. 5.4.4.4 oben; Einkommen), (3) Fr. 8'880.00 (Erw. 5.4.3.2.5 und Erw. 5.4.4.5 oben; Einkommen Fr. 6'690.00 + Vermögensertrag Fr. 2'190.00) und (neu 4) Fr. 10'490.00 (Erw. 5.4.3.2.5 und Erw. 5.4.4.5 oben; Einkommen Fr. 6'690.00 + Vermö- gensertrag Fr. 3'800.00) anzurechnen. 5.5. Zusammenfassend benötigt die Klägerin zur Deckung ihres gebührenden Unterhalts (Erw. 5.3 oben) nach Berücksichtigung ihrer Eigenversorgungs- kapazität (Erw. 5.4.5 oben) in Phase 1 (1. Januar 2020 bis 31. Dezember 2020) Fr. 4'140.00 (Fr. 7'420.00 - Fr. 3'280.00), in Phase 2 (1. Januar 2021 bis 30. Juni 2022) gerundet Fr. 3'760.00 (Fr. 7'486.00 - Fr. 3'725.00), in Phase 3 (1. Juli 2022 bis 31. Dezember 2022) Fr. 0.00 (Fr. 8'416.00 - Fr. 8'880.00) und in Phase 4 (ab 1. Januar 2023) Fr. 0.00 (Fr. 8'416.00 - Fr. 10'490.00). Da ein Unterhaltsanspruch der Klägerin somit ab Phase 3 entfällt, bleibt nur zu prüfen, ob dem Beklagten in den Phasen 1 und 2 bei Bezahlung der ermittelten Unterhaltsbeiträge die gleiche Lebenshaltung wie der Klägerin möglich bleibt (vgl. BGE 5A_524/2020 Erw. 4.6.1). 6. 6.1. Zu den dem Beklagten angerechneten Einkünften (Erw. 3.1 oben) erwog die Vorinstanz (Urteil, Erw. 4.3): Er arbeite bei der N. und erziele ein ihm anzurechnendes monatliches Fixeinkommen (inkl. Spesenanteil von Fr. 450.00) von netto Fr. 14'650.00. Zudem erhalte er einen jährlich variie- renden Bonus (2017 Fr. 40'000.00; 2018 Fr. 85'000.00; 2019 Fr. 65'000.00; 2020 Fr. 60'000.00). Da der Bonus 2017 nur ein halbes Jahr betroffen habe und die übrigen Zahlungen nicht stark schwankten, sei für die Phasen 2 und 3 (ab 1. Januar 2021) der Durchschnitt der letzten drei Jahre (2018 bis 2020) als Einkommen aufzurechnen. Der Beklagte habe einen durch- schnittlichen Jahresbruttobonus von Fr. 70'000.00 erhalten, wovon gemäss Lohnabrechnung Februar 2020 nur die AHV (5.275 %) abgezogen werde, womit ein Nettobonus von rund Fr. 66'000.00/Jahr (rechnerisch Fr. 66'307.50) resp. Fr. 5'500.00/Monat resultiere. Für Phase 1 sei vom ef- fektiven Bonus von brutto Fr. 60'000.00 resp. netto Fr. 56'835.00 pro Jahr bzw. rund Fr. 4'700.00/Monat (rechnerisch Fr. 4'736.25) auszugehen. Das monatliche Erwerbseinkommen betrage damit Fr. 19'350.00 (Fr. 14'650.00 + Fr. 4'700.00) in Phase 1 und Fr. 20'150.00 (Fr. 14'650.00 + Fr. 5'500.00) ab Phase 2. Zum Einkommen sei der Vermögensertrag hinzuzurechnen, welchen der Beklagte aus seiner Beteiligung an einer (in R. Liegenschaft haltenden) Erbengemeinschaft erziele. Nachdem die Beträge schwankten, sei vom Durchschnitt der letzten drei Jahre auszugehen, der sich auf monatlich netto (gerundet) Fr. 3'800.00 belaufe. Der Beklagte bringt vor, - 26 - vom Bruttobonus würden auch der ALV-Zusatzbeitrag (0.5 %) sowie ein Abzug "Bonusplan" (im Februar 2020 Fr. 4'160.00, im Februar 2019 Fr. 5'440.00) abgezogen. Der monatliche Nettobonus betrage damit in Phase 1 Fr. 4'364.58 (Fr. 60'000.00 – 5.275 % AHV – 0.5 % ALV Zusatz - Bonusplan Fr. 4'160.00; / 12). Ab Phase 2 gehe die Vorinstanz vom durch- schnittlichen Nettobonus der Jahre 2018 bis 2020 aus. Er habe diesen in seinem Plädoyer unter Berücksichtigung eines ALV-Zusatzbeitrages von 0.5 % und einem Abzug Bonusplan von Fr. 4'160.00 auf monatlich Fr. 5'148.00 pro Monat berechnet, was die Klägerin nicht beanstandet habe (Berufung, S. 10 f.). Die Klägerin wendet im Wesentlichen ein, sie mache "mit Nichtwissen" geltend, dass dem Beklagten 2021 und 2022 ein höherer Nettobonus als die (zu Unrecht abgerundeten) durchschnittlich netto Fr. 5'500.00/Monat ausgezahlt worden sei. Er habe die Bonusabrechnun- gen 2021, den Lohnausweis 2021 und die Lohn- und Bonusabrechnungen 2022 (bis zum obergerichtlichen Urteil) nachzureichen. Die zusätzlichen Abzüge auf dem Bonus mache der Beklagte in der Berufung verspätet gel- tend (Berufungsantwort, S. 16 f.). Zum Nettoeinkommen gehören nicht nur der feste Lohnbestandteil, son- dern u.a. auch Bonuszahlungen (BGE 5A_454/2010 Erw. 3.2), wobei es ständiger Praxis der 5. Zivilkammer des Obergerichts entspricht, bei einer Ungewissheit der Bonuszahlungen hinsichtlich deren Höhe und Auszah- lung diese aus der Unterhaltsberechnung auszuklammern und erst im Zeit- punkt einer allfälligen Auszahlung den Parteien anteilmässig zuzuweisen. Vorliegend ist unstrittig, dass der Bonus des Beklagten mit einem Durch- schnittswert in die Unterhaltsberechnung einbezogen werden soll. In seiner Eingabe vom 23. Dezember 2021 (Rzn. 41 ff.) wendet der Be- klagte zu Recht ein, dass der ihm im Jahr 2021 (im Februar 2021) ausbe- zahlte Bonus (2020) aktenkundig ist (Beilage 121 zur Eingabe des Beklag- ten vom 17. Februar 2021) und von der Vorinstanz berücksichtigt wurde. Der Einwand der Klägerin, der Beklagte mache die (von ihr nicht substan- tiiert bestrittenen) zusätzlichen Abzüge auf seinem Bonus zu spät geltend, ist aktenwidrig: Der Beklagte hat diese Abzüge bereits in seinem Plädoyer, Rz. 21 (act. 320 f.) "thematisiert". Entgegen der Vorinstanz ist aus der Lohn- abrechnung für Februar 2019 (sowie derjenigen für Februar 2020; Beilagen 116 und 118, eingereicht vom Beklagten am 17. Februar 2021) sodann auch der ALV-Zusatzbeitrag von 0.5 % sowie der Abzug für den Bonusplan (Fr. 5'440.00 [2019] resp. Fr. 4'160.00 [2020]) ersichtlich. Dass für Phase 1 (das Jahr 2020) vom effektiven Nettobonus auszugehen ist und ab Phase 2 vom Durchschnitt der Jahre 2018 bis 2020, ist unstrittig. Für Phase 1 beträgt der anrechenbare Bonus (gerundet) Fr. 4'360.00 (Fr. 60'000.00 ab- zgl. AHV 5.275 % [Fr. 3'165.00], ALV-Zusatz 0.5 % [Fr. 300.00] und Bonus- plan [Fr. 4'160.00]; / 12). Einen Abzug "Bonusplan" vom Bonus 2018 hat der Beklagte nie belegt; er hat sich auch sonst nicht generell über den Inhalt - 27 - des "Bonusplans" und die Höhe der jährlich vorgesehenen Abzüge ausge- wiesen. Für die Ermittlung des Durchschnittsnettobonus ab Phase 2 ist deshalb nur vom Durchschnitt der belegten Bonusplanabzüge, d.h. von Fr. 3'200.00 (Fr. 5'440.00 + Fr. 4'160.00; / 3) auszugehen. Dies führt zu einem der Unterhaltsberechnung ab Phase 2 zu Grunde zu legenden Jah- resnettobonus von Fr. 62'758.00 (Fr. 210'000.00 abzgl. AHV 5.275 % [Fr. 11'077.50], ALV-Zusatz 0.5 % [Fr. 1'050.00] und Bonusplan [Fr. 9'600.00]; / 3), was monatlich rund Fr. 5'230.00 entspricht. Einzig auf- grund der Spekulationen der Klägerin, wonach der Beklagte für das Jahr 2021 (im Februar 2022) einen höheren Bonus erhalten könnte, drängen sich im vorliegenden Summarverfahren, wo das Beweismass auf Glaub- haftmachung (Erw. 1.6 oben) beschränkt ist, keine weiteren Beweiserhe- bungen auf. Zusammenfassend sind der Unterhaltsberechnung auf Seiten des Beklagten monatliche Einkommen (inkl. unstrittigem Vermögensertrag) von Fr. 19'010.00 in Phase 1 (Fr. 14'650.00 + Fr. 4'360.00) und Fr. 19'880.00 ab Phase 2 (Fr. 14'650.00 + Fr. 5'230.00) zu Grunde zu le- gen. 6.2. Das familienrechtliche Existenzminimum des Beklagten (inkl. Steuern) be- trägt Fr. 5'736.55 in Phase 1, Fr. 6'511.55 in Phase 2 und Fr. 7'796.55 ab Phase 3 (vgl. Erw. 3.1 und Erw. 5.3 oben). 6.3. Der Beklagte kommt bei Bezahlung der ermittelten Unterhaltsbeiträge (Erw. 5.5 oben) in den Genuss der gleichen Lebenshaltung wie die Kläge- rin, wenn ihm von seinen Einkünften (Erw. 6.1 oben) nach Deckung seines familienrechtlichen Existenzminimums (Erw. 6.2 oben), nach Bezahlung der (rechtskräftigen) Kinderalimente (D.: Fr. 1'950.00 in Phase 1, Fr. 1'750.00 ab Phase 2; E.: Fr. 1'800.00 in Phase 1, Fr. 1'750.00 in Phase 2 und Fr. 1'700.00 ab Phase 3), und des Unterstützungsbeitrags für C. (Fr. 1'700.00; Urteil, Erw. 6.3.4 oben) - wie der Klägerin (Erw. 5.3. oben) - ein monatlicher Betrag von Fr. 3'460.00 (Erw. 5.2.5 oben) verbleibt. Dies ist der Fall: Dem Beklagten verbleiben in Phase 1 (rund) Fr. 3'680.00 (Fr. 19'010.00 - Fr. 5'736.55 - Fr. 1'950.00 - Fr. 1'800.00 - Fr. 1'700.00 - Fr. 4'140.00), in Phase 2 (rund) Fr. 4'400.00 (Fr. 19'880.00 - Fr. 6'511.55 - Fr. 1'750.00 - Fr. 1'750.00 - Fr. 1'700.00 - Fr. 3'760.00) und ab Phase 3 (rund) Fr. 6'885.00 (Fr. 19'880.00 - Fr. 7'796.55 - Fr. 1'750.00 - Fr. 1'750.00 - Fr. 1'700.00 - Fr. 0.00). 7. 7.1. Die Vorinstanz (Urteil, Erw. 8; Disp.-Ziff. 2.5) erklärte die "für den Zeitraum vom 01.01.2020 bis 16.03.2021 bereits geleisteten Unterhaltszahlungen" (Fr. 109'535.00) an die "Unterhaltspflichten" anrechenbar (Abs. 1). "Allfäl- - 28 - lige weitere Unterhaltszahlungen […] ab 17.03.2021 [seien] zum vorge- nannten Betrag hinzuzurechnen" (Abs. 2). Der Beklagte wendet ein, er be- zahle seit 17. März 2021 monatlich Fr. 6'300.00 an die Klägerin und Fr. 215.25 Hypothekarzinsen. Da auch Kinderunterhalt betroffen sei, könn- ten neue Vorbringen vor der zweiten Instanz berücksichtigt werden. Insge- samt habe er ab 1. Januar 2020 bis 18. November 2021 Fr. 161'945.00 an den Unterhalt bezahlt (Berufung, S. 11 f.). Die Klägerin kontert in der Beru- fungsantwort (S. 4, 17 f.), das Gericht könne nur berücksichtigen, was der Beklagte bis zum Urteil korrekt behauptet und belegt habe. Dass er dem Gericht nach dem 17. März 2021 weitergehende Zahlungen angezeigt und belegt hätte, mache der Beklagte nicht geltend. Mit Abs. 2 werde eine Voll- streckung ausstehender Unterhaltszahlungen verunmöglicht und sei des- halb zu streichen. Da im Berufungsverfahren einzig der Frauenunterhalt angefochten werde, könne das neue Vorbringen des Beklagten (samt Bei- lagen) nicht berücksichtigt werden und sei sein Begehren abzuweisen. Im Übrigen sei der Antrag nicht ausreichend substantiiert; der Beklagte hätte darlegen müssen, inwiefern seine behaupteten weiteren Zahlungen an ih- ren Unterhalt anzurechnen seien bzw. was auf den Unterhalt der volljähri- gen Tochter anzurechnen wäre. Der Beklagte bringt in seiner Eingabe vom 23. Dezember 2021 vor (Rz. 2), auf das Begehren der Klägerin, es sei Ziff. 2.5 Abs. 2 des angefochtenen Entscheids aufzuheben, sei nicht einzu- treten, da dies eine unzulässige Anschlussberufung darstelle (Rzn. 44 ff.). 7.2. Die Parteien sind sich einig, dass die Formulierung von Abs. 2 von Urteils- dispositiv-Ziffer 2.5 "Allfällige weitere Unterhaltszahlungen […] ab 17.03.2021 sind zum vorgenannten Betrag hinzuzurechnen" einer Vollstre- ckung der im Eheschutzentscheid der Klägerin und den Kindern ab dem 17. März 2021 bis zur Fällung des Eheschutzentscheids in einem gegen den Beklagten gerichteten Rechtsöffnungsverfahren entgegensteht (vgl. BGE 135 III 315 Erw. 2.5). Zufolge fehlender (materieller) Beschwer des Beklagten (vgl. REETZ, in: ZPO-Komm., a.a.O., N. 30 bis 32 Vorbemerkun- gen zu den Art. 308 – 318 ZPO) - dem im Rechtsmittelverfahren von Amtes wegen zu berücksichtigenden Pendant zum Prozessvoraussetzung bilden- den Rechtsschutzinteresse im erstinstanzlichen Verfahren (vgl. Art. 59 Abs. 2 lit. a ZPO) - ist auf die Berufung des Beklagten, soweit sie sich gegen Abs. 2 von Urteilsdispositiv-Ziffer 2.5 richtet, deshalb nicht einzutreten. Ob es bei den von ihm seit dem 17. März 2021 zur Anrechnung geltend ge- machten Unterhaltszahlungen um unzulässige Neuerungen handelt, kann damit offenbleiben. Auf die sinngemässe Anschlussberufung der Klägerin, mit welcher sie die ersatzlose Aufhebung von Abs. 2 von Urteilsdispositiv- Ziffer 2.5 verlangt, ist ebenfalls nicht einzutreten, nachdem im summari- schen Berufungsverfahren eine Anschlussberufung unzulässig ist (Art. 314 Abs. 2 ZPO; vgl. Erw. 1.3 oben). - 29 - 8. Nach dem Gesagten erweist sich die Berufung des Beklagten als teilweise begründet und ist entsprechend teilweise gutzuheissen, soweit darauf ein- zutreten ist. Auf die Anschlussberufung der Klägerin wird nicht eingetreten. 9. Die obergerichtliche Spruchgebühr von Fr. 4'000.00 (Art. 95 Abs. 1 lit. a ZPO, Art. 96 ZPO i.V.m. §§ 3 Abs. 1, 8 und 11 Abs. 1 VKD) wird ausgangs- gemäss den Parteien je zur Hälfte mit Fr. 2'000.00 auferlegt (Art. 106 Abs. 2 ZPO) und die Parteikosten werden wettgeschlagen. Der Anteil des Beklagten an der Spruchgebühr wird mit dem von ihm geleisteten Kosten- vorschuss (Fr. 2'000.00) verrechnet (Art. 111 Abs. 1 ZPO). Das Obergericht erkennt: 1. 1.1. In teilweiser Gutheissung der Berufung des Beklagten wird die Dispositiv- Ziffer 2.4 des Entscheids des Bezirksgerichts Bremgarten, Präsidium des Familiengerichts, vom 18. Oktober 2021, aufgehoben und durch folgende Bestimmung ersetzt: 2.4. Der Gesuchsgegner wird verpflichtet, der Gesuchstellerin an ihren persön- lichen Unterhalt monatlich vorschüssig folgende Unterhaltsbeiträge zu be- zahlen: - vom 01.01.2020 bis 31.12.2020 Fr. 4'140.00 - vom 01.01.2021 bis 30.06.2022 Fr. 3'760.00 - ab 01.07.2022 Fr. 0.00 1.2. Im Übrigen wird die Berufung des Beklagten abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Auf die Anschlussberufung der Klägerin wird nicht eingetreten. 3. Die obergerichtliche Spruchgebühr von Fr. 4'000.00 wird den Parteien je zur Hälfte mit Fr. 2'000.00 auferlegt. Der Anteil des Beklagten wird mit dem von ihm in Höhe von Fr. 2'000.00 geleisteten Kostenvorschuss verrechnet (Art. 111 Abs. 1 ZPO). 4. Die Parteikosten werden wettgeschlagen. - 30 - Zustellung an: die Parteien (Rechtsvertreter/in) die Vorinstanz Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Zivilsachen (Art. 72 ff., Art. 90 ff. BGG) Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schrift- lichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Be- schwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert in arbeits- und miet- rechtlichen Fällen mindestens Fr. 15'000.00 bzw. in allen übrigen Fällen mindestens Fr. 30'000.00 beträgt, es sei denn, es stelle sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Be- deutung oder es handle sich um einen Entscheid des Konkurs- und Nachlassrichters (Art. 44 Abs. 1, Art. 72, Art. 74, Art. 90, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundes- gericht einzureichen (Art. 42 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Be- deutung stellt, ist auszuführen, warum diese Voraussetzung erfüllt ist. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in den Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Der Streitwert des kantonalen Verfahrens beträgt über Fr. 30'000.00. - 31 - Aarau, 14. Februar 2022 Obergericht des Kantons Aargau Zivilgericht, 5. Kammer Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: Brunner Hess