1.2. Im Übrigen wird die Berufung des Beklagten abgewiesen. 2. Die obergerichtliche Spruchgebühr von Fr. 4'000.00 wird dem Beklagten zu vier Fünfteln mit Fr. 3'200.00 und der Klägerin zu einem Fünftel mit Fr. 800.00 auferlegt. 3. Der Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin für das Berufungsverfahren drei Fünftel ihrer gerichtlich auf Fr. 2'260.00 (inkl. Barauslagen und MwSt.) festgesetzten Anwaltskosten, d.h. Fr. 1'356.00 zu bezahlen. 4. Das Prozesskostenvorschussbegehren des Beklagten sowie sein Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Berufungsverfahren werden abgewiesen. Zustellung an: die Parteien (Rechtsvertreter/in) die Vorinstanz