1. 1.1. In teilweiser Gutheissung der Berufung des Beklagten wird die Dispositiv- Ziffer 5 des Entscheids des Bezirksgerichts Zurzach, Präsidium des Familiengerichts, vom 10. Mai 2021, aufgehoben und durch folgende Bestimmung ersetzt: 5. 5.1. Der Antrag auf Verpflichtung des Gesuchsgegners zur Zahlung von Kindesunterhalt wird abgewiesen. 5.2 5.2.1. Die Gesuchstellerin wird verpflichtet, dem Gesuchsgegner monatlich (vorschüssig) folgenden Ehegattenunterhalt (pro rata temporis) zu bezahlen: