13.2. Zudem hat der Beklagte der Klägerin drei Fünftel ihrer zweitinstanzlichen Anwaltskosten zu ersetzen. Diese werden gerichtlich auf (gerundet) Fr. 2'260.00 (Grundhonorar Fr. 3'000.00 [§ 3 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 AnwT; vgl. AGVE 2002 S. 78]; Verhandlungsabzug 20 % [§ 6 Abs. 1 und 2 AnwT], Zuschlag von 10 % für die Eingabe vom 2. Oktober 2021 [§ 6 Abs. 1 und 3 AnwT]; Rechtsmittelabzug 25 % [§ 8 AnwT}; Auslagen pauschal Fr. 70.00 [§ 13 AnwT]; 7.7 % MwSt.) festgesetzt (Art. 105 Abs. 2 ZPO), d.h. der Beklagte hat der Klägerin Fr. 1'356.00 zu bezahlen. Das Obergericht erkennt: