13. 13.1. Die obergerichtliche Spruchgebühr von Fr. 4'000.00 (Art. 95 Abs. 1 lit. a ZPO, Art. 96 ZPO i.V.m. §§ 3 Abs. 1, 8 und 11 Abs. 1 VKD) wird ausgangsgemäss (der Beklagte obsiegt im Unterhaltspunkt rund zur Hälfte, unterliegt aber bezüglich Zuweisung der Liegenschaft, Gütertrennung, Verfügungsbeschränkung und Prozesskostenvorschuss) dem Beklagten zu vier Fünfteln mit Fr. 3'200.00 und der Klägerin zu einem Fünftel mit Fr. 800.00 auferlegt (Art. 106 Abs. 2 ZPO).