12.4.2. Somit ist zum einen die Berufung des Beklagten abzuweisen, soweit er für das erstinstanzliche Verfahren auf einem Prozesskostenvorschuss von Fr. 50'000.00 beharrt. Zum anderen sind sein Prozesskostenvorschussbegehren und sein Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Berufungsverfahren wegen nicht glaubhaft gemachter, zivilprozessualer Bedürftigkeit abzuweisen. - 50 -