Er genügt seiner Begründungspflicht (vgl. Erw. 1.2 oben) nicht, wenn er einzig unter Hinweis auf ein angeblich "seltsames" Missverhältnis des ermittelten Anwaltshonorars (Fr. 3'600.00) zur Höhe der Gerichtsgebühr (total Fr. 10'000.00) und mit der Feststellung, das Verfahren sei "aussergewöhnlich aufwendig" gewesen, die auf ihn entfallenden (erstinstanzlichen) Prozesskosten (implizit) auf Fr. 50'000.00 beziffert und deswegen den in entsprechender Höhe geltend gemachten Prozesskostenvorschuss von Fr. 55'000.00 als angemessen erachtet.