rund Fr. 3'600.00. Die Entscheidgebühr mache im vorliegenden, sehr aufwändigen Verfahren unter Berücksichtigung von § 8 des Verfahrenskostendekrets, der in summarischen Verfahren eine Entscheidgebühr zwischen Fr. 500.00 bis Fr. 12'000.00 vorsehe, zusätzlich Fr. 10'000.00 aus, mithin Fr. 5'000.00 pro Partei. Die Prozesskosten des Beklagten für das vorliegende Eheschutzverfahren beliefen sich daher auf total Fr. 8'600.00 (Fr. 3'600.00 + Fr. 5'000.00). Folglich sei der Beklagte in Anbetracht seiner jährlichen Sparquote von rund Fr. 60'000.00 ohne Weiteres in der Lage, die Prozesskosten innert Jahresfrist zu tilgen.