Erfordere ein Verfahren dagegen nur geringe Aufwendungen, vermindere sich die Entschädigung gemäss §§ 3-6 um bis zu 50 % (§ 7 Abs. 2 AnwT). Zu diesem Grundhonorar seien sodann die Auslagen gemäss § 13 AnwT zu addieren. Auf der dadurch ermittelten Summe sei schliesslich der Mehrwertsteuerzuschlag im Umfang von 7.7 % zu erheben. Aufgrund der zusätzlichen schriftlichen Eingaben sei ein Zuschlag von insgesamt 30 % zuzugestehen (§ 6 Abs. 3 AnwT). Das Honorar betrage daher unter Berücksichtigung von pauschalen Auslagen von 3 % (Fr. 97.50) und der Mehrwertsteuer von 7.7 % (Fr. 257.75) voraussichtlich - 49 -