In Eheschutzverfahren mit einem durchschnittlichen Aufwand gelte ein Grundhonorar von Fr. 2'500.00 als angemessen (AGVE 2002 S. 78). Darin enthalten seien nach § 6 Abs. 1 AnwT Instruktion, Aktenstudium, rechtliche Abklärungen, Korrespondenz und Telefongespräche sowie eine Rechtsschrift und die Teilnahme an einer behördlichen Verhandlung. Notwendige überdurchschnittliche Aufwendungen könnten im Rahmen von § 6 Abs. 3 bzw. § 7 Abs. 1 AnwT berücksichtigt werden und zu einem Zuschlag auf dem Grundhonorar führen. Erfordere ein Verfahren dagegen nur geringe Aufwendungen, vermindere sich die Entschädigung gemäss §§ 3-6 um bis zu 50 % (§ 7 Abs. 2 AnwT).