12.3.3. 12.3.3.1. Zur Höhe der "voraussichtlich" auf den Beklagten entfallenden, erstinstanzlichen Prozesskosten (Fr. 8'600.00) erwog die Vorinstanz: Der Anwaltstarif sei in den Bereichen Zivil- und Verwaltungssachen nicht als Aufwandtarif ausgestaltet. Gemäss § 3 Abs. 1 lit. b AnwT betrage die Grundentschädigung des Anwalts in nicht vermögensrechtlichen Streitsachen je nach Bedeutung und Schwierigkeit des Falles Fr. 1'210.00 bis Fr. 14'740.00. In Eheschutzverfahren mit einem durchschnittlichen Aufwand gelte ein Grundhonorar von Fr. 2'500.00 als angemessen (AGVE 2002 S. 78).